XI ZR 67/22
XI ZR 67/22
Aktenzeichen
XI ZR 67/22
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
09. Dezember 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt und der Hilfswiderklage stattgegeben worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. August 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2 Der Kläger erwarb im September 2017 einen Neuwagen Mercedes-Benz GLC 350e 4MATIC Coupé zum Kaufpreis von 60.943,59 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 5. September 2017 einen Darlehensvertrag über 55.943,59 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,05% p.a. Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 517,91 € und einer Schlussrate von 36.789,12 € zurückgezahlt werden.

3 Auf Seite 1 des Darlehensvertrags sind unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" die von der Beklagten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Ferner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

"Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

4 Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens":

"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

5 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

6 Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.

7 Mit der Klage hat der Kläger (1.) die Feststellung, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 19. Mai 2020 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 17.947,75 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Er hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über die Art des Darlehens und über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für fehlerhaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat es festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz für den bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte eingetretenen Wertverlust zu zahlen, und den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte verurteilt. Die weitergehende Hilfswiderklage auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 3,05% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen, hat es abgewiesen.

9 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die vollumfängliche Stattgabe der Widerklage, während der Kläger mit der Anschlussrevision den Zahlungsantrag zu 2 und den Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

10 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Dagegen ist die Anschlussrevision des Klägers unbegründet.

I.

11 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

12 Der Feststellungsantrag zu 1 sei begründet. Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls den Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten habe. Nicht ordnungsgemäß seien auch die Angaben zur Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, was aber das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lasse. Die Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zu den Auszahlungsbedingungen seien dagegen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich.

13 Dagegen sei der Zahlungsantrag zu 2 derzeit unbegründet, weil der Beklagten insoweit bis zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Beklagte habe sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Gläubigerverzug befunden. Aufgrund dessen seien der Feststellungsantrag zu 3 und der Zahlungsantrag zu 4 unbegründet.

14 Auf die Hilfswiderklage sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz schulde. Ferner habe er gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB das Fahrzeug herauszugeben. Dagegen stehe der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen zu, weil sie hierauf in ihren Darlehensbedingungen verzichtet habe.

II.

15 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

A.

16 Revision der Beklagten

17 Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im September 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 19. Mai 2020 verspätet war. Aufgrund dessen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

18 Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

2.

19 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.

20 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.).

21 Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dort die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform einzureichen und wohin sie zu richten ist. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47).

3.

22 Anders als das Berufungsgericht meint, sind auch die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.

23 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN).

24 Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39).

4.

25 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

a)

26 Insoweit kann sich die Beklagte - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11), hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben.

27 Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 4,74 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat.

b)

28 Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24).

5.

29 Das Berufungsgericht hat zu Recht die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht beanstandet.

30 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

6.

31 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41).

7.

32 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.

33 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.

34 Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.

35 Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.

B.

36 Anschlussrevision des Klägers

37 Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm der noch verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu.

III.

38 Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolglos bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2023 - XI ZR 2/22, juris Rn. 20 mwN).

Grüneberg     

Matthias     

Derstadt

Sturm     

Ettl     

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