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XI ZR 665/20
XI ZR 665/20
Aktenzeichen
XI ZR 665/20
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
27. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse von 23. Januar 2024 (XI ZR 310/22, BKR 2024, 299), vom 26. März 2024 (XI ZR 288/21, BKR 2024, 445) und vom 9. April 2024 (XI ZR 91/23, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
Ellenberger
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Sturm
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