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Aktenzeichen | XI ZR 342/22 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 23. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2022 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 14.876,26 €
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus Kontoverträgen mit Kontokorrentabreden.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers (im Folgenden: Zedent) im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung über die Entwicklung der Salden auf bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten unterhaltenen Konten in Anspruch. Auf der zweiten bis vierten Stufe macht die Klägerin unter anderem Ansprüche auf Zahlung noch zu beziffernder Salden sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geltend, bestimmte Kontobelastungen rückgängig zu machen. Hilfsweise macht die Klägerin auf der ersten Stufe einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen sowie äußerst hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung von 48.000 € nebst Zinsen geltend.
3 Mit Versäumnisurteil vom 18. Mai 2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Einspruch hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit Teilurteil vom 10. März 2022 insoweit aufrechterhalten, als dadurch der Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen wurde. Zudem hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages auf Herausgabe von Unterlagen abgewiesen.
4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses gewährt und den Streitwert vorläufig auf 62.876,26 € festgesetzt, wobei sich dieser Betrag aus dem Streitwert für den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung in Höhe von 14.876,26 € (10% von der Summe der angeblich fehlerhaften Buchungen) und dem Streitwert für den im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Hilfsantrag auf Zahlung von 48.000 € zusammensetzt. Der Hinweisbeschluss ist dem noch im Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juni 2022 benannten, früheren Zustellungsbevollmächtigten des Klägervertreters, Rechtsanwalt L. , am 8. Juli 2022 zugestellt worden.
5 Am 21. Juli 2022 hat der Klägervertreter beim Berufungsgericht telefonisch eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt. Streitig ist, ob er dabei auch auf das angeblich zwischenzeitliche Erlöschen der Zustellungsvollmacht von Rechtsanwalt L. hingewiesen hat.
6 Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert auf 62.876,26 € festgesetzt.
7 Mit Beschluss vom 13. April 2023 hat das Berufungsgericht die gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge der Klägerin unter Hinweis darauf verworfen, dass der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein anderer Rechtsbehelf i.S.v. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Verfügung stehe.
8 Die Klägerin beabsichtigt, nach Zulassung der Revision nur noch ihren Hauptantrag auf Rechnungslegung sowie hilfsweise ihren Antrag auf Herausgabe von Unterlagen weiterzuverfolgen.
9 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
10 Der Senat hat über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8, vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3, vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3, vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22). Anders als die Beschwerde meint, ist der Senat dabei nicht an die vom Berufungsgericht im Beschluss vom 13. April 2023 zur Zulässigkeit der Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO geäußerte Rechtsauffassung zum Streitwert gebunden.
11 Die Beschwer der Klägerin entspricht dem von dem Berufungsgericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung für den abgewiesenen Anspruch auf Rechnungslegung angesetzten Wert von 14.876,26 €.
12 Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, ihre Beschwer betrage mindestens 29.752,53 €. Sie habe für die Jahre 2009 und 2010 keine Rechnungslegung erhalten, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche zu beziffern. Da die abschließende Berechnung sämtlicher Korrekturbuchungen komplex sei, sei ihr Auskunftsanspruch zumindest mit 1/5 des Leistungsanspruchs zu bewerten. Zu dieser Beschwer sei der Anteil der Prozesskosten hinzuzurechnen, der auf den vom Berufungsgericht bei der Streitwertberechnung einbezogenen, hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch entfalle.
13 Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Wendet sich - wie hier - die klagende Partei mit der beabsichtigten Revision gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten abgewiesene Klage auf Rechnungslegung, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Rechnungslegung, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 sowie Beschlüsse vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, juris Rn. 5 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13). Dabei beträgt der Wert des Anspruchs auf Rechnungslegung in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die Rechnungslegung die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbereiten und erleichtern soll. In der Regel ist das Interesse an der Rechnungslegung mit einer Quote von 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2007, aaO Rn. 5, vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14 und vom 7. Dezember 2021 - II ZR 124/20, juris Rn. 2 jeweils mwN).
14 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein Bruchteil von 1/10 der Summe der nach dem Klägervortrag fehlerhaften Buchungen (148.762,64 €) für die Bemessung der Beschwer der Klägerin angemessen. Dass der Klägerin die wesentlichen Eckdaten zur Bezifferung ihres Anspruchs auf Auszahlung der sich zu ihren Gunsten und zugunsten des Zedenten ergebenden Salden sowie auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Gutschrift von ggf. fehlerhaften Belastungen bereits bekannt sind, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Anlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - II ZR 124/20, juris Rn. 5). Der Klägerin lagen mit den Kontoeröffnungsformularen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor und es waren ihr unter anderem die Höhe der ihr und dem Zedenten von der Beklagten gewährten Kreditrahmen, der Wert der in dem verpfändeten Depot befindlichen Wertpapiere, der Wert der durch die Beklagte angekauften Aktien und der Wert der als Festgeld angelegten US-Dollar sowie die von der Beklagten als Ausgleichsforderung wegen Überziehung der Konten geltend gemachten Beträge bekannt. Vor diesem Hintergrund fällt bei der Schätzung des Interesses der Klägerin an der Rechnungslegung ihr Einwand, ihr sei dennoch die genaue Berechnung der auszuzahlenden Salden nicht möglich, nicht wesentlich ins Gewicht. Schwierigkeiten bei der abschließenden Berechnung der Korrekturbuchungen würden für die Klägerin auch bei Vorliegen sämtlicher mit der Klage begehrter Unterlagen bestehen.
15 Schließlich wird der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - auch nicht durch möglicherweise infolge der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zu viel erhobene Prozesskosten erhöht. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. auch § 4 ZPO) (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, NJW 1995, 664, 665).
16 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg
Sturm Ettl