XI ZR 328/22
XI ZR 328/22
Aktenzeichen
XI ZR 328/22
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
08. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe

1 Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, AG 2022, 443 Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625) verwiesen.

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