Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
XI ZR 29/22
XI ZR 29/22
Aktenzeichen
XI ZR 29/22
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
06. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.418.354 €.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.