XI ZR 271/22
XI ZR 271/22
Aktenzeichen
XI ZR 271/22
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
22. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.319,54 €.

Ellenberger     

Grüneberg     

Matthias

Derstadt     

Schild von Spannenberg     

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