XI ZR 232/10
Gegenstand Bankgeschäft: Zulässigkeit eines Entgelts für die Bearbeitung von Nachlassfällen
Aktenzeichen
XI ZR 232/10
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
07. Februar 2011
Dokumenttyp
Anerkenntnisurteil
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"7. Sonderleistungen/sonstige Preise

pro Stunde 40.- EUR

mind. 40.- EUR

Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 Euro.

Von Rechts wegen

Wiechers                                             Mayen                                           Grüneberg

                           Maihold                                              Pamp

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