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Aktenzeichen | XI ZR 225/22 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 02. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
1 Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Februar 2024 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - <gco-l-u>XI ZR 305/14</gco-l-u>, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - <gco-l-u>XI ZR 740/17</gco-l-u>, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - <gco-l-u>XI ZR 311/18</gco-l-u>, juris Rn. 2) erhoben worden.
2 Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert zu ändern. Die Wertfestsetzung in der Stufe bis 140.000 € trifft zu.
3 Der Kläger möchte mit seinem Klageantrag festgestellt wissen, dass er wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. September 2009 verpflichtet ist, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2; vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger nach seinem Vorbringen bis zum Zugang seiner Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 127.076,54 € erbracht.
Ellenberger | Grüneberg | Matthias | ||
Derstadt | Schild von Spannenberg |