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Aktenzeichen | XI ZR 217/22 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 05. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. November 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16, juris Rn. 6).
2 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.
3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Derstadt