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Aktenzeichen | XI ZR 159/24 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 03. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, sondern der Auftraggeber.
Eine Pflichtverletzung der Einreicherbank liegt in einem solchen Fall nicht darin, dass diese tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inkassobank begründet.
Die Angaben, die nach Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 über die Inkassobank im Inkassoauftrag enthalten sein sollten, dienen nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblich pflichtwidrig ausgeführten Dokumenteninkassoauftrags in Anspruch.
2 Die Klägerin, ein mittelständisches Chemieunternehmen, schloss im Jahr 2023 mit einem sich als I. Inc. ausgebenden kanadischen Unternehmen (nachfolgend: Importeur) einen Vertrag über die Lieferung von 98.400 kg Sodium Hydrogencarbonat nach M. zum Preis von 103.320 €. Die Abwicklung des Vertrags sollte im Wege des "cash against documents" erfolgen.
3 Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Dokumenteninkassos. Im zugehörigen Antragsformular vom 20. März 2023, das für die Abwicklung auf die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi in der gültigen Fassung verweist (im Folgenden: ERI 522), ist entsprechend den Angaben der Klägerin als Inkassobank Folgendes angegeben:
"Bank ".
4 Mit E-Mail vom 27. März 2023 bat eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin im Hinblick auf das Auseinanderfallen des Sitzes des Importeurs und der Inkassobank um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bestätigte mit E-Mail vom gleichen Tag die im Antragsformular angegebene Bank als Inkassobank und gab zusätzlich die ihr vom Importeur mitgeteilte angebliche Adresse der Bank in New York wie folgt an:
"Bank , United States".
5 Noch am gleichen Tag fragte die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin per E-Mail, ob der Bezogene jemanden in New York habe, der die Dokumente dort abhole, wenn die Beklagte die Dokumente nach New York versende.
6 Einen Tag später, am 28. März 2023, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, folgende Information vom Importeur erhalten zu haben:
"I can confirm that the bank information I provided is correct. Although our headquarters are in Canada, we have significant operations in the USA. It is normal for us to make payment via USA bank."
7 Daraufhin bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie die Inkassodokumente an die genannte Adresse in New York via DHL versenden werde. Die Klägerin erhob hiergegen keine Einwände. Beiden Parteien war unbekannt, dass die Bank unter der angegebenen Adresse in New York keine Niederlassung unterhält.
8 Die Inkassodokumente wurden an der von der Klägerin benannten Adresse in New York an eine unbekannte Person übergeben. Anschließend wurde mit den Dokumenten die Herausgabe der Waren in M. erreicht. Eine Zahlung an die Klägerin erfolgte allerdings nicht.
9 Die Klägerin macht die Beklagte für den Zahlungsausfall verantwortlich, weil diese ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt habe, indem sie die Herausgabe der Dokumente ohne Zahlung ermöglicht habe.
10 Die auf Zahlung von 103.320 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
11 Die Revision ist unbegründet.
12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13 Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese keine Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt habe.
14 Weder der konkrete Auftrag noch die ERI 522 enthielten eine Pflicht der Einreicherbank zur Überprüfung einer vom Auftraggeber explizit angegebenen Inkassobank oder zu einer Absicherung des Auftraggebers, die über das gewählte Verfahren hinausgehe. Die Beklagte treffe auch kein Auswahlverschulden für die als Substitut eingeschaltete Inkassobank, weil sie sich lediglich an das von der Klägerin bestimmte Kreditinstitut gewandt habe. Wenn die Einreicherbank die Weisung des Auftraggebers befolge, scheide ein Verschulden aus, weil das Prinzip der Auftragsstrenge gelte.
15 Soweit sich der Beklagten wegen des Auseinanderfallens des Sitzes von Importeur und Inkassobank Zweifel an der Richtigkeit der Vorgaben der Klägerin hätten aufdrängen müssen, sei sie ihren gegebenenfalls bestehenden Schutzpflichten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen, indem sie die Klägerin auf das Auseinanderfallen der Sitze hingewiesen habe. Die Klägerin habe allerdings trotz des Hinweises der Beklagten gegenüber dieser ausdrücklich an der Adresse der Inkassobank in New York festgehalten. Weitergehende Hinweispflichten der Beklagten hätten nicht bestanden.
16 Dass die Beklagte vor Übersendung der Dokumente mit der vermeintlichen Inkassobank kein Auftragsverhältnis eingegangen sei, könne ebenfalls keine Haftung begründen. Art. 5 Buchst. e ERI 522 lasse eine direkte Zusendung von Dokumenten und Inkassoauftrag an die Inkassobank ausdrücklich zu. Eine Pflicht zur vorherigen Auftragsbestätigung im Verhältnis zwischen Einreicherbank und Inkassobank könne zwar bei Zweifeln über die Verlässlichkeit der Inkassobank oder der angegebenen Kontakte ausnahmsweise bestehen. Da die Klägerin aber vorliegend auf Nachfrage der Beklagten explizit die Anschrift der Inkassobank bestätigt und die von der Beklagten geäußerten Zweifel damit beseitigt habe, liege auch insoweit keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.
17 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag nicht verletzt hat.
18 Die Beklagte hat keine Hauptleistungspflicht aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt.
19 Der der Beklagten als Einreicherbank von der Klägerin erteilte Inkassoauftrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne der §§ 675, 611 BGB (vgl. Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 7.278; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 14; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M1; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 1090; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. November 1957 - II ZR 223/56, WM 1958, 222, 224 und vom 1. Juli 1985 - II ZR 155/84, BGHZ 95, 149, 154, jeweils nur "Geschäftsbesorgungsvertrag"). Er verpflichtet die Einreicherbank, Inkassoauftrag und -dokumente an die Inkassobank weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 14. November 1957, aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/754 und 5/758; T. Fischer, aaO Rn. 16; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 33) und einen von der Inkassobank etwa erhaltenen Inkassoerlös gemäß § 675 i.V.m. § 667 BGB bzw. gemäß Art. 16 Buchst. a ERI 522 an den Auftraggeber herauszugeben (T. Fischer, aaO Rn. 17 mwN).
20 Die Inkassobank, an die die Einreicherbank durch einen Unterauftrag im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB Inkassoauftrag und -dokumente weiterleitet, wird nicht im Pflichtenkreis der Einreicherbank tätig und ist dementsprechend keine Erfüllungsgehilfin der Einreicherbank (OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638 mwN; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 33 mwN; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 22; Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 175). Denn der der Einreicherbank erteilte Inkassoauftrag umfasst nicht die Verpflichtung zur Durchführung des gesamten Inkassos (vgl. Schlieter, aaO). Einen Erfolg, mithin die Herbeiführung der tatsächlichen Zahlung durch den Bezogenen, schuldet weder die Einreicherbank noch die von ihr unterbeauftragte Inkassobank (vgl. Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 7.278; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/750; T. Fischer, aaO Rn. 14; Hakenberg/Rock, aaO Rn. 159 und165; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 66). Der Inhalt des der Einreicherbank gemäß §§ 675, 611 BGB vom Auftraggeber erteilten Inkassoauftrags und des der Inkassobank nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Einreicherbank erteilten Unterauftrags ist inhaltlich identisch (Schlieter, aaO Rn. 37; T. Fischer, aaO Rn. 21 mwN). Die Hauptpflicht der mit dem Dokumenteninkasso beauftragten Banken (Einreicherbank und Inkassobank) besteht darin, zu versuchen, die Zahlung durch den Bezogenen gegen Vorlage der Dokumente herbeizuführen (vgl. Bauer, aaO; Bunjes/Pfister, aaO). Eine Gewähr für die Akzeptierung der Dokumente und für die Zahlung durch den Bezogenen übernehmen die in das Dokumenteninkasso einbezogenen Banken demgegenüber nicht (vgl. T. Fischer, aaO Rn. 14 mwN; Bunjes/Pfister, aaO mwN; Segna, aaO).
21 Die Einreicherbank hat ihre Hauptpflichten aus dem Inkassoauftrag folglich zunächst erfüllt, wenn sie Inkassoauftrag und Inkassodokumente an die Inkassobank weitergeleitet hat (OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/758). Sie muss die Inkassobank dabei grundsätzlich sorgfältig auswählen (T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 22; Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/759). Kommt die Einreicherbank dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, haftet sie gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Verschulden bei der Auswahl der Inkassobank (Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 175; T. Fischer, aaO). Ein solches Auswahlverschulden der Einreicherbank kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber der Einreicherbank die Einschaltung einer bestimmten Inkassobank nicht ausdrücklich vorgegeben hat (Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/759; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 29; T. Fischer, aaO; Zahn/Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 8. Aufl., Rn. 3/14). Gibt der Auftraggeber der Einreicherbank eine Inkassobank vor, hat sich die Einreicherbank an die ihr im Rahmen des Auftrags erteilten Vorgaben zu halten (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905 und vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79, WM 1980, 587, 588; Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/753; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; Schlieter, aaO Rn. 30; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 65). Das steht im Einklang mit der - von den Prozessparteien vorliegend wirksam in den zwischen ihnen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen - Regelung des Art. 5 Buchst. d Satz 1 ERI 522, wonach die Einreicherbank "die vom Auftraggeber benannte Bank" als Inkassobank damit betraut, die Weisungen des Auftraggebers auszuführen.
22 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte aus dem ihr erteilten Inkassoauftrag keine Hauptleistungspflicht verletzt. Sie ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, den von der Klägerin erteilten Inkassoauftrag nebst Dokumenten an die ihr vorgegebene Inkassobank weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Verpflichtung der Beklagten bei Würdigung der hier gegebenen Gesamtumstände in dieser Tätigkeit. Den tatsächlichen Eingang von Inkassoauftrag und -dokumenten bei der von der Klägerin benannten Inkassobank und den damit verbundenen Abschluss eines Unterauftrags nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Inkassobank schuldete die Beklagte vorliegend nicht.
23 Die Klägerin hat der Beklagten die Inkassobank ausweislich des Auftragsformulars vom 20. März 2023 ausdrücklich vorgegeben. Mit E-Mail vom 27. März 2023 teilte sie der Beklagten eine genaue Adresse der angeblichen Inkassobank in New York mit, an welche Auftrag und Dokumente weitergeleitet werden sollten. Mit weiterer E-Mail vom 28. März 2023 bestätigte die Klägerin der Beklagten schließlich, dass die angegebene Bank in New York richtig sei. Damit hat die Klägerin der Beklagten die Inkassobank gemäß Art. 5 Buchst. d Satz 1 ERI 522 unmissverständlich vorgegeben, so dass die Beklagte gemäß der erteilten Weisung verpflichtet war, Inkassoauftrag und -dokumente an die ihr mitgeteilte Anschrift in New York weiterzuleiten. Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie den Kurierdienst DHL beauftragt hat, Inkassoauftrag und -dokumente direkt an die ihr von der Klägerin mitgeteilte Anschrift in New York zu übersenden. Eine solche direkte Übersendung war der Beklagten gemäß Art. 5 Buchst. e ERI 522 gestattet. Da die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank international allgemein bekannt ist, bestand für die Beklagte kein Anlass, von einem Direktversand Abstand zu nehmen und die Dokumente stattdessen über eine zwischengeschaltete Korrespondenzbank zu versenden (vgl. Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/756; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 16).
24 Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht etwa deswegen pflichtwidrig verhalten, weil sie tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis im Sinne von § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der von der Klägerin als Inkassobank vorgegebenen Bank begründet, sondern lediglich einen "bloßen Substitutionsversuch" vorgenommen hat. Einreicherbank und Inkassobank treten vor der Übersendung von Inkassoauftrag und -dokumenten in der Regel nicht in Kontakt. Die Unterbeauftragung mit dem Inkasso wird von der Inkassobank als Substitutin regelmäßig erst mit der Entgegennahme des von der Einreicherbank weitergeleiteten Inkassoauftrags konkludent angenommen (vgl. MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 37). Das Risiko, dass die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls von der Klägerin vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Beklagten als Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Beklagte, sondern die den Auftrag erteilende Klägerin. Denn diese hat der Beklagten die nicht existierende Anschrift der Bank in New York mitgeteilt und auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Prozessparteien vom 27./28. März 2023 kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, die Beklagte übernehme nicht nur die Tätigkeit der Weiterleitung von Inkassoauftrag und -dokumenten, sondern verpflichte sich gegenüber der Klägerin zugleich, dafür zu sorgen, dass die Sendung tatsächlich bei der benannten Inkassobank in New York eingeht und diese im Wege der Substitution den Inkassoauftrag ausführt. Der Abschluss des mit einem solchen Eingang bei der Inkassobank regelmäßig zustande kommenden Unterauftragsverhältnisses im Sinne von § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Einreicher- und Inkassobank war von der Beklagten vorliegend folglich nicht geschuldet. Die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Abschluss eines Unterauftragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der von der Klägerin als Inkassobank benannten Bank in New York unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist daher nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.
25 Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch keine Rückfrage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht aus dem Inkassoauftrag verletzt.
26 Die Einreicherbank ist grundsätzlich nicht zur Aufklärung oder Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Lediglich wenn sie Kenntnis von konkreten Gefahren hat, muss sie ihren Auftraggeber warnen oder aufklären (T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 19; Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 168; Heymann/Heymann, HGB, 2. Aufl., VI. Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiv, Rn. 9, jeweils mwN). Bei unvollständigen oder unklaren Weisungen des Auftraggebers kann überdies eine Pflicht zur Rückfrage beim Auftraggeber bestehen (vgl. Hakenberg/Rock, aaO Rn. 167; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 67).
27 Die Beklagte hat keine dieser Pflichten verletzt.
28 Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte vorliegend insbesondere nicht verpflichtet, die von der Klägerin angegebene Adresse der Bank in New York selbst zu überprüfen. Die Beklagte hat die Klägerin mit E-Mail vom 27. März 2023 ausdrücklich um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank gebeten, woraufhin die Klägerin der Beklagten die angebliche Adresse der Bank in New York mitteilte. Auch auf weitere Nachfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin die zur Inkassobank gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, bei der Klägerin erneut nachzufragen, oder, wie die Revision meint, eigene Recherchen bezüglich der Anschrift der Bank in New York durch Nutzung des SWIFT-Systems oder des Internets vorzunehmen.
29 Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 nichts anderes. Nach dieser Regelung sollte ein Inkassoauftrag Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank einschließlich des vollständigen Namens, der Postanschrift und gegebenenfalls der Telex-, Telefon- und Telefax-Nummern enthalten. Diese Angaben zur Inkassobank dienen - anders als die Revision meint - nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern (vgl. Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 166; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 31; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 65).
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg
Sturm Ettl