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XI ZR 14/22
XI ZR 14/22
Aktenzeichen
XI ZR 14/22
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
12. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat - insbesondere auch im Hinblick auf eine nicht gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - auf sein Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, juris Rn. 42 ff., 81). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.