XI ZR 138/20
XI ZR 138/20
Aktenzeichen
XI ZR 138/20
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
12. Oktober 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 25.000,00 €

Ellenberger     

Grüneberg     

Menges

Derstadt      

Ettl      

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