XI ZR 132/24
XI ZR 132/24
Aktenzeichen
XI ZR 132/24
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
10. März 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz

Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

2 Mit Vertrag vom 21. Juli 2005 erwarb der Beklagte von Herrn B.     W.      dessen alleinigen Geschäftsanteil zu 25.000 € am Stammkapital der W.                        V.                GmbH sowie dessen Kommanditbeteiligung zu 75.000 € bei der W.                             GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die vorgenannte GmbH war.

3 Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Beklagte und die Klägerin, ein Kreditinstitut, ebenfalls unter dem 21. Juli 2005 den Darlehensvertrag Nr.             231 als zweckgebundenes KfW-Darlehen über 338.000 € und den Darlehensvertrag Nr.            223 als zweckgebundenes Darlehen der LfA Förderbank über 310.000 €.

4 Am 25. Januar 2013 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr.                      , der in der Überschrift als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und im Text als "Tilgungs-Darlehen" zu einem Nennbetrag von 310.500 € angegeben war. Nach der Vereinbarung der Parteien sollte damit das Darlehen mit der Endnummer -      231 komplett zurückgeführt und auf das Darlehen mit der Endnummer -      223 sollten Tilgungsleistungen in Höhe von 62.000 € erbracht werden. Es wurde ein unveränderlicher Zinssatz in Höhe von 4,7% bis zum 30. September 2022 vereinbart sowie das Geschäftskonto Nr.             der W.                           GmbH & Co. KG als Bezugskonto festgelegt.

5 Seit seinem Eintritt als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter in die W.                              GmbH & Co. KG stellte die Tätigkeit für dieses Unternehmen den Mittelpunkt des hauptberuflichen Engagements des Beklagten dar. Der Beklagte führte bereits vor der Übernahme der W.                         GmbH & Co. KG und parallel zu dieser Geschäftstätigkeit eine Spedition, ebenfalls als GmbH & Co. KG. Er wählte diese Rechtsform für die W.                        GmbH & Co. KG bewusst aus steuerlichen Gründen.

6 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 kündigte die Klägerin das streitgegenständliche Darlehen und die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten mit sofortiger Wirkung wegen bestehender Rückstände und ungenehmigter Kontoüberziehungen des Privatgirokontos. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von noch 111.822,96 € und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.843,40 €.

7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

10 Die Klägerin habe gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch bezüglich des Darlehensvertrags Nr.                      in der streitgegenständlichen Höhe.

11 Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten, die sich im Wesentlichen auf die Behauptungen stützten, es liege ein formunwirksames Verbraucherdarlehen vor und die Klageforderungen und deren Verzinsung seien vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargetan, würden nicht durchgreifen. Die Regelungen der §§ 491 ff. BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EGBGB und insbesondere § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht anwendbar

12 Die Beurteilung der Frage, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer tätig geworden sei, sei insbesondere davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit im privaten Bereich oder eine solche im gewerblichen bzw. selbständig-beruflichen Bereich handele. Insoweit stelle sich der Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig vom Beteiligungsgrad und von der Stellung als Alleingeschäftsführer als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei. Insoweit sei für die Frage der Verbrauchereigenschaft beim finanzierten Erwerb von GmbH-Anteilen im Rahmen einer wertenden Beurteilung auch maßgeblich, ob der Darlehensnehmer selbst unternehmerisch tätig werden wolle oder ob er eine reine Kapitalanlage beabsichtige. Ausgeschlossen sei im Rahmen des § 491 BGB die Verwendung für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständig-berufliche Tätigkeit.

13 Der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass der streitgegenständliche Vertragsschluss vom 25. Januar 2013 seinem privaten Tätigkeitsbereich zuzuordnen sei. Der Beklagte habe den Darlehensvertrag zwar als natürliche Person unterzeichnet, er sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu acht Jahre als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der von ihm hauptberuflich geführten W.                          GmbH & Co. KG tätig gewesen. In dieser Eigenschaft habe er selbständig und auf Dauer angelegt entgeltliche Leistungen am Markt angeboten. Diese Umstände seien bei Vertragsschluss auch der Klägerin eindeutig bekannt gewesen. Dementsprechend sei das Darlehen als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es habe dem Beklagten, für die Klägerin offensichtlich und erkennbar, nicht lediglich zur (privaten) Kapitalanlage und Vermögensverwaltung der von ihm gehaltenen Unternehmensanteile gedient, sondern zur Realisierung seiner hauptberuflich ausgeübten unabhängigen Tätigkeit in dem von ihm dominierten Unternehmen zur gewerblichen Tätigkeit am Markt. Dies werde gestützt durch den Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen gewählt hätten und nicht das Privatgirokonto des Beklagten, das dieser ebenfalls bei der Klägerin unterhalten habe.

14 Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen eine Rückzahlung der Darlehen vom 21. Juli 2005 erfolgt sei, mit denen der Beklagte damals den Kauf der Firmenanteile und die Übernahme der GmbH & Co. KG finanziert habe. Denn auch zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte bereits als Alleingeschäftsführer der von ihm in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Spedition (unternehmerisch) selbständig tätig gewesen und habe nach eigenen Angaben die Anteile an der W.                             GmbH & Co. KG, einer früheren Kundin seiner Spedition, erworben, um diese Firma als verantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuführen. In diesem Zusammenhang habe er auch bewusst die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt, um als Konzernleiter beider Firmen die jeweiligen Gewinn- und Verlustanteile steuerlich gegeneinander verrechnen zu können.

15 Die Klägerin habe dem Beklagten in Kenntnis all dieser Umstände das Darlehen gewährt, da sie jedenfalls seit dem Jahr 2000 bereits in engen vertraglichen Verhältnissen zu den Vorgängerfirmen des Beklagten gestanden habe, die Funktion des Beklagten in der W.                       GmbH & Co. KG gekannt und gewusst habe, dass die Finanzierung der Übernahme der Geschäftsanteile des Beklagten seiner selbständigen, auf Dauer angelegten unternehmerischen Tätigkeit am Markt und nicht seiner privaten Vermögensverwaltung gedient habe.

16 Auch der Beklagte selbst mache im Übrigen nicht geltend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um die Begründung oder Fortsetzung eines Existenzgründerdarlehens im Sinne des § 513 BGB handele. Im Übrigen überstiegen der Nettodarlehensbetrag des Darlehens vom 25. Januar 2013 sowie die Nettodarlehensverträge der Vorgängerdarlehen vom 21. Juli 2005 jeweils die in § 513 BGB vorgegebene Höchstsumme von 75.000 €.

17 Die Klägerin habe darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (Vorfälligkeitsentschädigung) nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB in Höhe von 25.843,40 €, da sie durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Beklagten, der das Darlehen nicht mehr bedient habe, zur außerordentlichen Darlehenskündigung am 6. Dezember 2019 veranlasst worden sei. § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, da es sich vorliegend nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB handele.

II.

18 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1.

19 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer                   um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).

a)

20 Entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sind gemäß § 491 Abs. 1 BGB aF Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

21 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der von ihm hauptberuflich geführten GmbH & Co. KG unternehmerisch tätig war, als er im eigenen Namen den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Umfinanzierung des Kaufs der Gesellschaftsanteile abschloss.

b)

22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Geschäftsführung einer GmbH eine angestellte berufliche Tätigkeit und keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 77 f., vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223, vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380 und vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47). Der Geschäftsführer einer GmbH ist somit weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB (Senatsurteil vom 8. November 2005, aaO, 47 f. mwN). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist vielmehr Verbraucher. Das gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 15 und 17).

c)

23 Daran ändert auch der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig (Senatsurteile vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10). Das Halten von Gesellschaftsanteilen ist als Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 mwN), es sei denn, dass der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 mwN und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21).

d)

24 Diese Grundsätze, die in Fällen der Mitverpflichtung eines (geschäftsführenden) Gesellschafters für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft aufgestellt worden sind (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 17 f.; BGH, Urteile vom 15. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 77 f., vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223 und vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380), finden erst recht auf den vorliegenden Fall einer Kreditaufnahme bzw. Umfinanzierung nur durch den geschäftsführenden Gesellschafter selbst Anwendung. Denn entscheidend ist die Einzelbetrachtung des Verhältnisses des Kreditgebers zu dem jeweiligen (Mit-)Verpflichteten (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380 f.).

e)

25 Soweit als Argument für eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB vorgebracht wird, dass der Alleingesellschafter/Geschäftsführer bei wertender Gesamtbetrachtung weder unselbstständig-abhängig tätig sei noch nur eigenes Vermögen verwalte und deshalb des Schutzes des Verbraucherkreditrechts nicht bedürfe (MünchKommBGB/Weber, 9. Aufl., § 491 Rn. 25 f. mwN), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Gesetzeslücke (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 48 ff.). Weder bei der Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung noch bei der Änderung der Vorschrift des § 13 BGB aF im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (vgl. BT-Drucks. 17/13951, S. 61) hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Veranlassung gesehen, den Alleingesellschafter/Geschäftsführer aus dem Schutzbereich zu nehmen.

2.

26 Der Beklagte handelte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 25. Januar 2013 als Verbraucher. Denn damit sollten die KfW-/LfA-Darlehen aus dem Jahr 2005, welche dem damaligen Erwerb des Unternehmens dienten, abgelöst werden. Der mit den Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Ablösung dieser Darlehen ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2007 - 5 U 31/07, juris Rn. 48 f.). Dass der Umfang der mit dem Erwerb bzw. Halten der Anteile verbundenen Geschäfte hier ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern würde, ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Funktion des Beklagten als "Konzernleiter" der beiden Gesellschaften (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 91).

a)

27 Daran ändert auch die Bezeichnung des streitgegenständlichen Darlehens als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" nichts. Eine solche formularmäßige Bezeichnung verstößt als Tatsachenbestätigung gegen § 309 Nr. 12 Halbs. 1 Buchst. b BGB und ist unwirksam (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 13 Rn. 4; Münscher in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 26; BeckOGK-BGB/Weiler, Stand: 1.12.2025, § 309 Nr. 12 Rn. 96). Zudem nimmt die Darlehensvereinbarung ausdrücklich Bezug auf den Zweck des Darlehens als Tilgungsdarlehen für die beiden Darlehen, die dem Erwerb der Gesellschaftsanteile dienten, und zeigt somit, dass es gerade nicht um gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke ging.

b)

28 Der Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen wählten und nicht das Privatkonto des Beklagten, führt vorliegend als bloße Abwicklungsmodalität nicht zu einer anderen Beurteilung.

c)

29 Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 26. Juli 2022 (XI ZR 483/21, BKR 2022, 717) zugrunde liegenden Fall (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 - 6 U 139/24, juris Rn. 25 f.) sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 17) wecken könnten.

3.

30 Das Berufungsgericht ist zudem rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.843,40 € hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verbrauchereigenschaft des Beklagten verneint.

III.

31 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

32 Das Berufungsgericht hat zur Frage der Rechtsfolgen des § 494 BGB und zu den Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB, jeweils in der vom 30. Juli 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung, und zu den daraus zu ziehenden Folgerungen für die Abrechnung des Darlehensvertrags - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme - nachzuholen haben.

Ellenberger                     Matthias                     Schild von Spannenberg

                      Sturm                          Ettl

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