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Aktenzeichen | XI ZB 9/23 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 29. Januar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2023 wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Landgericht erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 12. September 2023 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 5. September 2023 verlängerten Frist begründet worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 5. Oktober 2023, in dem sie die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2023 durch den unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 12. September 2023 abgeschlossen ist.
3 Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
4 Zwar ist es möglich, auch nach Verwerfung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1995 - VIII ZR 85/94, juris Rn. 3 mwN). Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedoch nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, jeweils mwN). Hat die Partei - wie hier die Klägerin - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, hat die Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - IX ZR 81/14, juris Rn. 4 und vom 24. November 2022 - III ZR 119/22, juris Rn. 4, jeweils mwN).
5 Danach scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht dargelegt hat. Ihrem Vortrag ist bereits nicht zu entnehmen, aus welchem Grund ihre Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben. Die bloße Behauptung, sie habe ihrem Anwalt keine Rechtsansicht mitgeteilt, schließt ein Verschulden an der Mandatsniederlegung aus anderen Gründen - etwa weil sie einen vereinbarten Vorschuss nicht gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - III ZR 119/22, juris Rn. 4) - nicht aus. Soweit die Klägerin meint, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Mandat zur Unzeit niedergelegt, wäre ihr das darin liegende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01, NJW 2006, 2334 Rn. 16 mwN).
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