XI ZB 20/24
XI ZB 20/24
Aktenzeichen
XI ZB 20/24
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
08. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 29. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie zum einen nicht gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG innerhalb eines Monats nach der am 15. Juni 2024 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zum anderen gemäß § 574 Abs. 1 ZPO schon nicht statthaft ist. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen und das Gesetz sieht im Verfahren über die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Überdies ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht eröffnet, weil schon die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 und vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8, jeweils mwN).

Grüneberg                       Matthias                       Derstadt

                      Sturm                              Ettl

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.