XI ZB 20/23
XI ZB 20/23
Aktenzeichen
XI ZB 20/23
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
11. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. August 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat seinen Einspruch gegen den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid am 10. März 2023 durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Den dagegen eingelegten Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 26. Juni 2023 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 29. August 2023 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel trotz schon erstinstanzlicher Belehrung über den Anwaltszwang nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO durch Anwaltsschriftsatz eingelegt worden sei; als Privatperson sei der Beklagte vor dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähig. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) noch fristgemäß eingelegt worden ist. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. August 2023 ist dem Beklagten ausweislich der zur Gerichtsakte zurückgelangten Postzustellungsurkunde am 1. September 2023 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift des Beklagten vom 6. Oktober 2023 ist am 12. Oktober 2023, mithin nach Ablauf der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangen. Gleiches gilt für die am 6. Oktober 2023 mit dem Zusatz "Noch Bearbeitung" sowie am 8. Oktober 2023 mit dem Zusatz "Fast offiziell" übersendeten Entwürfe und die auf den 23. November 2023 datierenden weiteren Schreiben des Beklagten.

Ellenberger     

Derstadt     

Schild von Spannenberg

Sturm     

Ettl     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.