XI ZB 2/24
XI ZB 2/24
Aktenzeichen
XI ZB 2/24
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
23. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 11. März 2025 für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 370.974,02 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € festgesetzt und dem Beigetretenen zu 10 hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 einen Kostenanteil von 10,42% zugewiesen.

2 Mit Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 wird geltend gemacht, dass die vom Beigetretenen zu 10 im ausgesetzten Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (310 O 39/17) beantragte Zahlung in Höhe von 19.552,22 € bei der Bemessung des Streitwerts und der Kostenquoten fehlerhaft mit 40.800 € berücksichtigt worden sei. Der Streitwert und die Kostenquoten seien entsprechend zu berichtigen.

II.
1.

3 Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da für den Beigeladenen zu 10 ein Wert von insgesamt 20.552,22 € und nicht von 40.800 € zu berücksichtigen ist. Der Betrag von 20.552,22 € ergibt sich aus der Summe des Werts der Klageanträge (Zahlungsantrag: 19.552,22 €, Feststellungsantrag: 1.000 €), die der Beigetretene zu 10 im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg verfolgt.

2.

4 Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da der Senat die in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren (310 O 39/17) insgesamt geltend gemachten Anträge bei der Festsetzung des Streitwerts zutreffend berücksichtigt hat.

3.

5 Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2025 kann infolge einer Streitwertänderung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht nachträglich geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, juris Rn. 15 ff.). Ein isoliertes Kostenrechtsmittel sieht das hier in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwendende Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht vor.

Ellenberger              Grüneberg              Schild von Spannenberg

                  Sturm                       Ettl

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