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Aktenzeichen | XI ZB 2/24 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 23. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 11. März 2025 für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 370.974,02 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € festgesetzt und dem Beigetretenen zu 10 hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 einen Kostenanteil von 10,42% zugewiesen.
2 Mit Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 wird geltend gemacht, dass die vom Beigetretenen zu 10 im ausgesetzten Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (310 O 39/17) beantragte Zahlung in Höhe von 19.552,22 € bei der Bemessung des Streitwerts und der Kostenquoten fehlerhaft mit 40.800 € berücksichtigt worden sei. Der Streitwert und die Kostenquoten seien entsprechend zu berichtigen.
3 Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da für den Beigeladenen zu 10 ein Wert von insgesamt 20.552,22 € und nicht von 40.800 € zu berücksichtigen ist. Der Betrag von 20.552,22 € ergibt sich aus der Summe des Werts der Klageanträge (Zahlungsantrag: 19.552,22 €, Feststellungsantrag: 1.000 €), die der Beigetretene zu 10 im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg verfolgt.
4 Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da der Senat die in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren (310 O 39/17) insgesamt geltend gemachten Anträge bei der Festsetzung des Streitwerts zutreffend berücksichtigt hat.
5 Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2025 kann infolge einer Streitwertänderung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht nachträglich geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, juris Rn. 15 ff.). Ein isoliertes Kostenrechtsmittel sieht das hier in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwendende Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht vor.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg
Sturm Ettl