XI ZB 1/25
XI ZB 1/25
Aktenzeichen
XI ZB 1/25
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
29. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 20. Mai 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 31. März 2025 (Kassenzeichen                        ) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - XI ZB 3/23, juris Rn. 3, vom 26. Juli 2024 - XI ZB 15/23, juris Rn. 7 und vom 13. August 2024 - VII ZB 5/24, juris Rn. 4), nachdem der Kostenbeamte - wie hier - nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

2 Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Festgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 10. März 2025 angefallen. Die Kostenhaftung des Beklagten gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung. Prozesskostenhilfe ist nicht bewilligt worden.

3 Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrundeliegenden Verwerfungsbeschlusses vom 10. März 2025 nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - <gco-l-u>IX ZR 93/20</gco-l-u>, juris Rn. 7 und vom 13. August 2024 - <gco-l-u>VII ZB 5/24</gco-l-u>, juris Rn. 7).

4 Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2016 - XI ZR 315/15, juris; BFH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - IX E 1/19, juris Rn. 9).

5 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Derstadt

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