4 Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
5 Der Kläger behauptet zwar, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die von dem Unionsrecht abwichen. Er benennt aber keine zu klärende Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen könnte. Die rechtlichen Ausführungen sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, eine Zulassung zu begründen, weil das Finanzgericht (FG) die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden seien. Zu der materiellen Rechtslage, mit der sich die Beschwerdebegründung ausschließlich befasst, hat das FG überhaupt nicht Stellung bezogen.