XII ZR 77/25
XII ZR 77/25
Aktenzeichen
XII ZR 77/25
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
04. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2025 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 50.000 €

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines bebauten Wohngrundstücks. Sie erwarb die Immobilie im Dezember 2015 und bezog sie im Oktober 2016 gemeinsam mit dem Beklagten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Ende 2015/Anfang 2016 unterzeichneten die Parteien jedenfalls ein Schriftstück, in dem die Klägerin erklärte, dem Beklagten ein (unentgeltliches) Wohnrecht auf Lebenszeit einzuräumen, das nicht zur vollständigen Ausschließung der Klägerin von der Nutzung führen sollte. Die Klägerin zog zwischenzeitlich aus der Liegenschaft aus, die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.

2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen der Vertragsunterzeichnungen der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das vom Beklagten behauptete Wohnrecht sei nicht wirksam vereinbart worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seiner Berufung und die Nichtzulassung der Revision.

II.

3 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die zuzulassende Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

1.

4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Klägerin stehe als Eigentümerin ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung aus § 985 BGB zu. Der Beklagte habe kein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB mehr. Stehe die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung im Alleineigentum eines der Partner, beruhe die Einräumung der Mitnutzung im Zweifel auf einer tatsächlichen Gestattung und nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Die Befugnis zur Mitbenutzung ende folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr bestehe, weil der Eigentümer die Herausgabe des Mitbesitzes verlange.

5 Ein Recht zum Besitz folge hier nicht aus der Vereinbarung über das Wohnrecht, wobei dahinstehen könne, ob ein solches wirksam eingeräumt worden sei. Denn der Beklagte könne aus dieser Vereinbarung jedenfalls jetzt kein Besitzrecht mehr herleiten, weil die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Wohnrechts aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung habe. Daraus, dass kein Wohnrecht unter Ausschluss der Klägerin habe vereinbart werden sollen, folge, dass Zweck der Gewährung des Wohnrechts zu Lebzeiten der Klägerin allenfalls die gemeinsame Nutzung der Immobilie im Rahmen der bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe sein sollen. Dieser Zweck könne aufgrund der zwischenzeitlichen Trennung der Parteien nicht mehr erreicht werden.

2.

6 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat, beruht dies, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer Verletzung der Hinweispflichten gemäß § 139 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht.

a)

7 Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in diesem Fall gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muss vielmehr die Parteien auf den für entscheidungserheblich erachteten Aspekt unmissverständlich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben (BGH Urteil vom 16. Mai 2024 - III ZR 196/22 - NZM 2024, 646 Rn. 17 mwN).

b)

8 Nach diesen Maßstäben erweist sich das Berufungsurteil als unzulässige Überraschungsentscheidung.

9 Im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien allein streitig, ob dem Beklagten durch eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung wirksam ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Grundstück der Klägerin eingeräumt worden ist. Die Klägerin hatte behauptet, dass hierfür nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Zustimmung ihrer beiden Töchter erforderlich gewesen sei, die jedoch von einer Tochter nicht erteilt worden sei. Das Landgericht hat hierzu eine Beweisaufnahme durchgeführt und die beiden Töchter der Klägerin zum Inhalt der an den fraglichen Tagen zwischen den Parteien geführten Gespräche vernommen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht dann der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass keine wirksame Vereinbarung über ein lebenslanges Wohnrecht des Beklagten geschlossen worden sei, weil es an der erforderlichen Zustimmung einer Tochter fehle. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren hat der Beklagte das landgerichtliche Urteil nur mit der Begründung angegriffen, dass ihm nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden sei und diese Vereinbarung nicht unter der Bedingung der Zustimmung der beiden Töchter gestanden habe.

10 Ohne dem Beklagten einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat das Berufungsgericht erstmals in der angegriffenen Entscheidung angenommen, dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Wohnrechts aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung zustehe und es daher auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob das Wohnrecht wirksam vereinbart worden sei, nicht ankomme. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, mit dem der Beklagte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

c)

11 Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn dem Beklagten Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gegeben worden wäre.

aa)

12 Nach dem Vortrag des Beklagten im Beschwerdeverfahren hätte er auf einen Hinweis des Gerichts vorgetragen, dass eine Zweckabrede nicht anzunehmen sei, wenn die Partner gemeinsame Vermögenswerte hätten schaffen wollen, da ein entsprechender gemeinsamer zur Gründung einer Innengesellschaft mit dem Ziel, durch beiderseitige Beiträge gemeinschaftliche Vermögenswerte zu schaffen, führe. Das Vorliegen eines solchen Gesellschaftsvertrags schließe bereicherungsrechtliche Ansprüche aus. Die konkreten Umstände des Falles und der bisherige Vortrag des Beklagten böten deutliche Anhaltspunkte für die Annahme des gemeinschaftlichen Ziels der Parteien, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen. Hilfsweise hätte der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen i.H.v. 60.000 € nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht komme. Zudem hätte der Beklagte bei einem Hinweis des Berufungsgerichts auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin diesem einen bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch auf Zahlung von 60.000 € entgegengehalten, da auch im Hinblick auf seine eigenen Investitionen in dieser Höhe - zumal mit Blick auf den vertraglichen Kaufpreis i.H.v. 40.000 € - eine stillschweigende Zweckabrede vorgelegen habe und der Zweck mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weggefallen sei. Im Hinblick auf die Investitionen hätte er Beweis angetreten, der nicht verspätet gewesen wäre. Es wäre dann zumindest zu einer Verurteilung Zug um Zug gekommen.

bb)

13 Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürfte allerdings die Annahme einer zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts eher fernliegen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit jedoch nicht aus. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 15 f. mwN). Danach bieten jedenfalls die bislang getroffenen Feststellungen keine Grundlage für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.

cc)

14 Nicht auszuschließen ist hingegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf einen möglichen Gegenanspruch des Beklagten wegen der von ihm behaupteten Investitionen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es ihm nach Erteilung des gebotenen Hinweises Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Dem Beklagten könnte nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin insoweit ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zustehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 18 mwN). In Betracht kommt auch ein eigener Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung des Beklagten gegen die Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZB 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff. mwN). Sollte ein Gegenanspruch des Beklagten bestehen, könnte er diesen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch der Klägerin entgegenhalten und damit zumindest nach § 274 Abs. 1 BGB eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erfüllung seines möglichen Gegenanspruchs erreichen.

3.

15 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

Guhling Günter Nedden-Boeger

Botur Krüger

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