XII ZB 517/24
Gegenstand Unterbringung eines an Schizophrenie Erkrankten bei erheblicher Selbstgefährdung
Aktenzeichen
XII ZB 517/24
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
14. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit seine Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ausgesprochene Genehmigung der Unterbringung durch die Betreuerin über den 13. Mai 2025 hinaus zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der 60-jährige Betroffene leidet seit Jahrzehnten an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit handlungsrelevantem wahnhaften Erleben. Dies führte wiederholt zu schwerer krankheitsbedingter Verwahrlosung des Betroffenen und hatte dabei insbesondere eine unzureichende Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung durch den Betroffenen zur Folge. Aus diesem Grunde war der Betroffene seit dem Jahr 2012 mehrfach - seit dem Jahr 2019 ununterbrochen - geschlossen untergebracht.

2 Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung bis längstens 11. Juli 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen über den 13. Mai 2025 hinaus richtet.

1.

4 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Unterbringung des Betroffenen sei wegen dessen Erkrankung und der hierdurch bedingten erheblichen Selbstgefährdung erforderlich. Der Betroffene befinde sich weiterhin in einem Residualzustand einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit - trotz Medikation - ausgeprägter Symptomatik und sei nicht krankheitseinsichtig, nicht therapiemotiviert und aufgrund seiner Erkrankung auch nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Nach den bisherigen Erfahrungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Betroffene nach Beendigung der Unterbringung die Therapie abbreche, insbesondere die erforderlichen Medikamente nicht mehr einnehme oder zumindest die Dosierung reduziere. Seine Erklärung, er werde die Medikamente auch ohne geschlossene Unterbringung nehmen, sei nicht belastbar, zumal er weiterhin die Notwendigkeit der Medikation in Frage stelle. Daher sei ohne Verlängerung der Unterbringung mit einer schwerwiegenden Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen, was erfahrungsgemäß zu einer hochgradigen Verwahrlosung des Betroffenen mit der Gefahr des Verhungerns führe und daher mit einer erheblichen Eigengefährdung des Betroffenen einhergehe. Die Genehmigung einer Unterbringung für die Dauer von einem Jahr, die noch hinter der vom Sachverständigen empfohlenen Unterbringung für zwei Jahre zurückbleibe, sei auch verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die mit der Unterbringung verbundene Beeinträchtigung des Betroffenen reduziert sei, weil diesem inzwischen weitgehende Freiheiten eingeräumt würden - etwa die Möglichkeit, die Einrichtung tagsüber unbegleitet zu verlassen - und auch weitere Öffnungsmaßnahmen angedacht seien. Eine Verlegung auf eine offene Station sei dagegen nach Einschätzung aller Beteiligter kein geeignetes Mittel. Ein solcher Versuch sei auch in Anbetracht der insgesamt langen Unterbringungszeit und des derzeit stabilen Zustands des Betroffenen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der danach bestehenden erheblichen Risiken nicht verantwortbar. Vielmehr sei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der geschlossenen Unterbringung durch weitere vertretbare Lockerungen und Freiheiten Rechnung zu tragen.

2.

5 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

a)

6 Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Dauer eines weiteren Jahres. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Landgericht rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Krankheitseinsicht fehlt, er daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, und die derzeitige gesundheitliche Situation des Betroffenen weiterhin eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 8 mwN). Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Verhältnismäßigkeit einer Verlängerung der Unterbringung für die Dauer eines weiteren Jahres begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das Beschwerdegericht die lange Zeit der bisherigen Unterbringung in seine Abwägung eingestellt und auch die mit einem etwa drohenden Abbruch der Einnahme der Medikamente durch den Betroffenen einhergehenden Risiken nicht unvertretbar gewichtet.

b)

7 Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indes, dass es an einer tragfähigen Begründung der Zurückweisung der Beschwerde fehlt, soweit sich diese gegen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen über ein Jahr hinaus richtet.

aa)

8 Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn die Unterbringung nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 10 mwN und vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN).

bb)

9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeentscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend beanstandet, schon deshalb nicht, weil das Beschwerdegericht irrtümlich von einer Dauer der genehmigten Unterbringung von lediglich einem Jahr ausgegangen ist. Aufgrund dieses Irrtums des Beschwerdegerichts über die Dauer der vom Amtsgericht genehmigten Unterbringung des Betroffenen sind die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung von vornherein nicht geeignet, eine - mit einer erheblich höheren Eingriffsintensität verbundene - Unterbringungsdauer von zwei Jahren zu tragen.

cc)

10 Schließlich hat sich der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 13 mwN und vom 7. Februar 2024 - XII ZB 458/23 - FamRZ 2024, 805 Rn. 12 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 13. Mai 2024 erstellt wurde und mit der erneuten Einreichung dieses nur in formalen Punkten korrigierten Gutachtens am 6. Juni 2024 keine neuen Erkenntnisse verbunden waren, kann in Ermangelung anderweitiger Feststellungen die Unterbringung des Betroffenen derzeit nur bis zum 13. Mai 2025 genehmigt werden.

3.

11 Die angefochtene Entscheidung kann somit im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der notwendigen Feststellungen über die erforderliche Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen.

12 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling                                Günter                                Nedden-Boeger

                        Krüger                                  Pernice

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