XII ZB 501/24
XII ZB 501/24
Aktenzeichen
XII ZB 501/24
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
01. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7.  Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Friedberg mit Beschluss vom 30. Juli 2024 angeordnete Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die 73-jährige Betroffene leidet an einer chronifizierten floriden wahnhaften Störung bzw. differenzialdiagnostisch an einer Spätpsychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Das Amtsgericht hat der Betroffenen deshalb einen Betreuer - sowie einen Verhinderungsbetreuer - mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Regelung des Aufenthalts, Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten bestellt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen aufgehoben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1.

3 Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht das Fehlen ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.

a)

4 Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 488/23 - juris Rn. 11 und vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN).

b)

5 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nur teilweise. Das Beschwerdegericht verhält sich zwar unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der Betroffenen und führt aus, dass diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts noch entnehmen, dass wegen der psychischen Erkrankung der Betroffenen ein konkreter Betreuungsbedarf in den Bereichen der Gesundheitssorge, der Aufenthaltsbestimmung und der freiheitsentziehenden Unterbringung besteht. Im Übrigen leitet das Beschwerdegericht einen objektiven Betreuungsbedarf aber lediglich unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten daraus ab, dass die Betroffene subjektiv nicht dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zu einem objektiven, durch die konkrete gegenwärtige Lebenssituation der Betroffenen bedingten Betreuungsbedarf in den Bereichen Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post fehlt es dagegen an jeglichen Ausführungen.

2.

6 Die angegriffene Entscheidung kann daher insoweit keinen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren, das nicht die Aufhebung der Betreuung, sondern deren erstmalige Einrichtung zum Gegenstand hat, weist der Senat darauf hin, dass eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB nur erfolgen kann, wenn und soweit eine Kontrolle der Kommunikation erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in der gebotenen Weise zu ermöglichen und damit eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen abzuwenden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist - ebenso wie dies für andere Aufgabenbereiche der Fall ist - durch konkrete tatrichterliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2024 - XII ZB 46/24 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 14 f. mwN).

7 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling     

Günter     

     Nedden-Boeger

Pernice     

RinBGH Dr. Recknagel

ist wegen Urlaubs an

der Signatur gehindert.     

Guhling

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