XII ZB 487/25
XII ZB 487/25
Aktenzeichen
XII ZB 487/25
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
03. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 2025 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: 92.000 €

Entscheidungsgründe
I.

1 Im Scheidungsverfahren der Beteiligten hat das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers (Ehemanns) die Folgesache Ehegattenunterhalt aus dem Scheidungsverbund durch Beschluss vom 9. Januar 2025 abgetrennt, durch weiteren Beschluss vom 17. Januar 2025 die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich geregelt sowie durch Beschluss vom 16. April 2025 über den nachehelichen Unterhalt entschieden. Gegen den Beschluss vom 17. Januar 2025 hat die Antragsgegnerin (Ehefrau) Beschwerde eingelegt, mit der sie, soweit es den Scheidungsausspruch betrifft, keinen Sachantrag gestellt, sondern nur eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zwecks Wiederherstellung des Scheidungsverbunds beantragt hat. Gegen den weiteren Beschluss vom 16. April 2025 haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Verbindung beider Beschwerdeverfahren den Scheidungsverbund wiederhergestellt, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die Unterhaltsverpflichtung abgeändert und die Beschwerden im Übrigen zurückgewiesen mit Ausnahme der gegen den Scheidungsausspruch gerichteten Beschwerde der Ehefrau, welche es verworfen hat. Gegen Letzteres richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

2 Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1.

3 Zwar hat das Oberlandesgericht die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde der Ehefrau zu Unrecht mit der Erwägung verworfen, dass diese nicht gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Denn die Ehefrau hat ihre Beschwerde insoweit ausreichend dahin begründet, dass sie die Aufhebung des Scheidungsverbunds durch das Familiengericht als rechtswidrig ansehe und im Wege der Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht eine Wiederherstellung des Scheidungsverbunds verfolge.

2.

4 Die mit dem alleinigen Ziel der Wiederherstellung des Scheidungsverbunds eingelegte Beschwerde hat jedoch ihr Rechtschutzbedürfnis und damit ihre Zulässigkeit dadurch verloren, dass das Familiengericht am 16. April 2025 über die Folgesache Ehegattenunterhalt entschieden und das Oberlandesgericht den Scheidungsverbund durch Verbindung beider bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren wiederhergestellt hat.

5 Hierdurch hat sich ihre Beschwerde insoweit erledigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist die anwaltlich vertretene Ehefrau durch Verfügungen der Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2025 und vom 2. Juli 2025 in ausreichender Weise auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds hingewiesen worden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises auf eine mögliche Antragsumstellung bedurfte es nicht. Da die Ehefrau einen Sachantrag in Bezug auf den Scheidungsausspruch nicht gestellt hat, fehlt ihrer aufrechterhaltenen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerde ist aus diesem Grund zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Guhling Günter Nedden-Boeger

Botur Krüger

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