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Aktenzeichen | XII ZB 419/25 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 03. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG).
Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. August 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: bis 5.000 €
1 Der Beteiligte zu 1 macht als früherer beruflicher Betreuer des Betroffenen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend. Vor seiner Entlassung als Betreuer am 13. Juni 2023 wurde ihm zuletzt für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 1. März 2021 die pauschale Betreuervergütung antragsgemäß bewilligt. Am 21. Juli 2023 bat er das Betreuungsgericht um Mitteilung, wann seine Betreuung geendet habe und welcher Vergütungszeitraum noch abzurechnen sei. Darauf teilte ihm das Betreuungsgericht mit, dass die Akte derzeit versandt sei, jedoch das Datum, an dem der Betreuer den Beschluss erhalten habe, maßgeblich für das Ende der Betreuung und den Vergütungsanspruch sei.
2 Am 22. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer unter Mitteilung der Mittellosigkeit und der Wohnform des Betreuten beantragt, eine Vergütung für den weiteren Zeitraum bis 13. Juni 2023 festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht eine Vergütung aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 2. bis zum 13. Juni 2023 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF erlöschen Ansprüche auf Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht würden. Die Gesetzesregelung solle eine zügige Geltendmachung sowie eine gleichbleibende Arbeitsbelastung bei den Gerichten sicherstellen und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals gerichtlich geltend gemacht werden könne, was - auch nach Entlassung des Betreuers - erst nach Ablauf des Abrechnungsquartals der Fall sei. Demnach sei der Anspruch für den Zeitraum bis einschließlich 1. Juni 2023 erloschen. Das Schreiben vom 21. Juli 2023 habe nicht die fristhemmende Wirkung einer Geltendmachung des Anspruchs, da es weder eine Bezifferung noch die hierfür erforderlichen Angaben wie Vermögensstatus und Aufenthaltsort des Betroffenen enthalte. Auch sei das Betreuungsgericht nicht verpflichtet gewesen, den Betreuer an die Abrechnung zu erinnern.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Bewilligung einer Betreuervergütung für Zeiträume bis zum 1. Juni 2023 steht, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, das Erlöschen des Anspruchs durch Ablauf der Ausschlussfrist des nach der Übergangsvorschrift des § 19 VBVG weiter anwendbaren § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG) entgegen.
6 Das fristbedingte Erlöschen der Vergütungsansprüche des beruflichen Betreuers setzt voraus, dass er es versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch über einen Zeitraum von 15 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Da der pauschale Vergütungsanspruch des beruflichen Betreuers gemäß § 16 VBVG aF erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF nach Ablauf dieses Zeitraums (vgl. zum VBVG 2005: Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 22).
7 Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts begann das letzte nicht abgerechnete Abrechnungsquartal am 2. Juni 2023, so dass bei Eingang des Antrags vom 22. Oktober 2024 jedenfalls für alle davor liegenden Zeiträume die Ausschlussfrist nach den vorgenannten Grundsätzen abgelaufen war.
8 Eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF lag auch nicht in dem Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 21. Juli 2023. Denn eine gerichtliche Geltendmachung setzt voraus, dass der Betreuer ein vereinfachtes Vergütungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG oder ein förmliches Verfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Gang setzt, indem er seinen Willen zur Geltendmachung eindeutig erkennen lässt. Hierzu müssen die begehrte Vergütung sowie der Vergütungszeitraum aus der Geltendmachung hervorgehen. § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF ordnet die entsprechende Geltung des § 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB an, so dass der Antrag auf Pauschalvergütung jedenfalls erkennen lassen muss, von welchen Vergütungsmerkmalen der Betreuer für die Bemessung der Pauschalen ausgeht. Eine nur pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (vgl. zum Nachlasspfleger: BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9).
9 Um die Ausschlussfrist zu wahren, bedarf es daher entweder einer Bezifferung des Anspruchs (§ 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB) oder zumindest der Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die den Vergütungsanspruch bezifferbar machen. Dem steht auch § 292 Abs. 3 FamFG nicht entgegen. Zwar sind die Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht zwingend und gilt im Vergütungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass keine Pflicht besteht, den Antrag zu beziffern (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 - XII ZB 66/24 - FamRZ 2025, 629 Rn. 19 mwN). Das enthebt den Betreuer aber nicht von der Pflicht, zur Wahrung der Ausschlussfrist die für eine Bezifferung notwendigen Angaben zu machen. Denn die Ausschlussfrist kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn nach ihrem Ablauf auch Nachforderungen ausgeschlossen sind (vgl. zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). Daher muss der Umfang des vom Betreuer Beanspruchten vor Ablauf der Frist hinreichend durch die Geltendmachung selbst bestimmt sein. Es genügt nicht, wenn sich einzelne Vergütungsmerkmale aus dem Akteninhalt oder aus älteren Abrechnungen erkennen lassen.
10 Im Einzelnen müssen, bei einem unbezifferten Antrag, die beantragte Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG mitgeteilt sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 VBVG (Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG, Vermögensstatus im Sinne des § 9 Abs. 4 VBVG) gemacht werden (HK-BUR/Deinert/Lütgens [Stand: November 2025] § 16 VBVG Rn. 69; BeckOK KostR/Seitz-Stocker [Stand: 1. September 2025] VBVG § 16 Rn. 9; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. VBVG § 16 Rn. 9 [Fn. 7]; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 8. Aufl. VBVG § 16 Rn. 4; zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162; KG FamRZ 2013, 1606, 1607). Außerdem ist die Angabe oder Erkennbarkeit des geltend gemachten Abrechnungszeitraums erforderlich.
11 Gemessen daran hat das Schreiben vom 21. Juli 2023 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Denn es handelt sich hierbei um ein bloßes Auskunftsersuchen ohne die für eine Bemessung des Anspruchs notwendigen Angaben.
12 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Vergütung von Amts wegen ohne Antrag festgesetzt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 - XII ZB 66/24 - FamRZ 2025, 629 Rn. 19 mwN). Eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts besteht nicht und kann auch die gerichtliche Geltendmachung nicht ersetzen.
13 Ebenso besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Betreuungsgericht habe den Betreuer treuwidrig von der Geltendmachung der Ansprüche abgehalten (vgl. dazu BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 11 f.).
14 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF auch nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
15 Die Ausschlussfrist verletzt insbesondere nicht ein nach Art. 14 GG gewährleistetes Eigentumsrecht.
16 Das Bundesverfassungsgericht hat für die Ausschlussfrist der Vorgängernorm (§ 2 VBVG 2005) bereits darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst Sache des Gesetzgebers ist. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 13 f.).
17 Eine Ausschlussfrist für die Vergütung aus der Staatskasse findet sich seit jeher im Vergütungsrecht für Betreuer (§ 1835 Abs. 3 Satz 2 BGB aF iVm § 15 Abs. 2 ZuSEG), wobei zunächst eine Frist von nur drei Monaten vorgesehen war, die durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) auf 15 Monate verlängert wurde (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f.).
18 Die Ausschlussfrist soll den Anspruchsberechtigten im Interesse der Staatskasse zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten. Dabei bezweckt die Regelung in erster Linie, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruchsberechtigte durch zu langes Zuwarten hohe Ansprüche auflaufen lässt, deren Erfüllung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt und die deshalb infolge von dessen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfüllt werden müssten. Außerdem verschafft die Geltung der Ausschlussfrist der Staatskasse Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der Frist kein Aufwendungsersatz mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise zur Erreichung des Ziels bei, die Belastung der Staatskasse vorhersehbar zu machen und zu beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 18 mwN; BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f. und 27).
19 Mit der Ausschlussfrist geht somit eine Obliegenheit des Anspruchsberechtigten einher, seinen Ersatzanspruch zügig zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23). Das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist knüpft daran an, dass es der Anspruchsteller unter Verletzung dieser Obliegenheit über einen Zeitraum von 15 Monaten versäumt hat, seinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Gericht geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 19 mwN).
20 Mithin verfolgt die Ausschlussfrist einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (vgl. zu § 2 VBVG 2005: BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15).
21 Die 15-monatige Ausschlussfrist belastet den Betreuer auch nicht unverhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass selbst bei einer lediglich jährlichen Abrechnung durch den Betreuer diesem keine Vergütung entgeht. Eine mindestens jährliche Abrechnung kann aber jedem Betreuer zugemutet werden. Zudem kann das Betreuungsgericht die Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1877 Abs. 5 Satz 1 BGB verlängern und so besonderen Härtefällen Rechnung tragen.
22 Damit hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betreuers und der Staatskasse geschaffen. Der Gesetzeber ist wegen der unproblematisch einhaltbaren und zudem verlängerbaren Frist auch nicht gehalten, eine Ausnahme für Fälle zu schaffen, in denen eine andauernde Mittellosigkeit des Betroffenen besteht und daher die Besorgnis eines Auflaufenlassens zulasten der Staatskasse entfällt.
23 Auch verletzt die Ausschlussfrist nicht die Rechte des Betreuers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Vergütungsregelung wäre nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem berufsmäßigen Betreuer nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Betroffenen wahrzunehmen und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde (vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistands Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 110/23 - FamRZ 2025, 128 Rn. 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da einem Berufsbetreuer die Geltendmachung seines Anspruchs binnen 15 Monaten zuzumuten ist.
24 Schließlich scheidet auch die von der Rechtsbeschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung aus. Wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, soll die Ausschlussfrist grundsätzlich verhindern, dass durch späte Abrechnungen die Staatskasse zahlungspflichtig wird, während bei einer früheren Geltendmachung der Betreute noch nicht mittellos gewesen wäre. Bei dieser Regelung muss es auch dann sein Bewenden haben, wenn die dauernde Mittellosigkeit des Betreuten offenkundig ist. Einer verfassungskonformen Auslegung steht insoweit der Wortlaut und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36), der keine Ausnahme bei dauerhaft mittellosen Betroffenen vorsieht.
Guhling Günter Nedden-Boeger
Botur Krüger