XII ZB 405/24
XII ZB 405/24
Aktenzeichen
XII ZB 405/24
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
15. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 1. August 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1.

2 Die Entscheidung hält bereits deshalb der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es dem Beschwerdegericht an der Entscheidungskompetenz gefehlt hat, die Betreuung in vollem Umfang aufzuheben.

a)

3 Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17 - FamRZ 2017, 1157 Rn. 9 f. mwN).

b)

4 Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdegericht die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung nur hinsichtlich der Aufgabenbereiche Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern angefallen, weil der Beteiligte zu 4 seine Beschwerde hierauf beschränkt hat.

5 Bereits in seinem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 10. April 2024 hat der Beteiligte zu 4 nur beantragt, die für die Betroffene eingerichtete Betreuung für diese beiden Aufgabenbereiche aufzuheben, weil er aufgrund der ihm erteilten Vorsorgevollmacht diese Aufgabenbereiche gleichermaßen wie die bestellte Betreuerin besorgen könne und hierzu nun auch bereit sei. Nachdem das Amtsgericht diese Anregung abgelehnt hatte, hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde hiergegen eingelegt und für das Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt, die Betreuung für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge sowie Vertretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten aufzuheben. Der Beteiligte zu 4 hat sich damit ersichtlich nicht gegen die Einrichtung der Betreuung insgesamt gewandt. Beschwerdegegenstand war allein die Ablehnung seines Antrags, die Betreuung für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge sowie Vertretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten aufzuheben. Deshalb war auch die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts entsprechend begrenzt.

2.

6 Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Sachverhalt im Hinblick auf die Auswahl des Betreuers nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 26 FamFG), weil der Beteiligte zu 5 im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist.

7 Der Beteiligte zu 5 ist vom Amtsgericht als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen worden. Er hat die das Verfahren einleitende Schrift des Beteiligten zu 4 zur Stellungnahme übersandt erhalten und ist zum Anhörungstermin geladen worden. Zudem ist ihm auch der amtsgerichtliche Beschluss übermittelt worden. Dass der Beteiligte zu 5 entgegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht aufgeführt worden ist, steht dem nicht entgegen. Diese Beteiligtenstellung des Beteiligten zu 5 ist im Beschwerdeverfahren nicht entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 9 mwN). Trotzdem hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 5 nicht von der Beschwerdeschrift und -begründung informiert und ihm insbesondere keine Gelegenheit gegeben, hierzu Stellungnahme zu nehmen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde insoweit darauf hin, dass bei der im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG gebotenen Beteiligung des Beteiligten zu 5 dieser zu den Belastungen für die Betroffene, die durch die familiären Streitigkeiten entstehen, und zu Problemen für die Betreuung der Betroffenen, wenn der Beteiligte zu 4 als Bevollmächtigter tätig wird, weiter hätte vortragen können.

3.

8 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling                Günter                 Nedden-Boeger

               Krüger                Pernice

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