XII ZB 396/25
XII ZB 396/25
Aktenzeichen
XII ZB 396/25
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
05. November 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24, juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2025 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 2 als Mitbetreuerin aufgehoben wird.

Das Verfahren in den Rechtsmittelinstanzen ist gerichtskostenfrei. Die der Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, als Mitbetreuerin.

2 Die im Jahr 1941 geborene Betroffene leidet an einer Demenz. Das Amtsgericht hat deshalb eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für sie eingerichtet und einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Haus- und Grundstücksangelegenheiten angeordnet. Als Betreuer hat es einerseits die Beteiligte zu 2 und andererseits den Beteiligten zu 3, einen Berufsbetreuer, bestellt. Die allein gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Mitbetreuerin.

1.

4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass sie sich allein gegen die Auswahl der Person der ehrenamtlichen Betreuerin richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers sowie einer ehrenamtlichen Betreuerin umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24 - juris Rn. 5 mwN).

2.

5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a)

6 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Auswahl des Betreuers sei zwar dem Wunsch des Betroffenen Rechnung zu tragen, wobei es weder auf dessen Geschäftsfähigkeit noch auf seine natürliche Einsichtsfähigkeit ankomme. Der Wunsch müsse jedoch dem ureigenen Willen des Betroffenen entsprechen und dürfe nicht auf Einflüsse von Dritten zurückgehen, die erkennbar eigene Interessen verfolgten. Danach komme es nicht darauf an, dass die Betroffene die Beteiligte zu 2 als Betreuerin ablehne und nur den Beteiligten zu 3 als Betreuer wünsche. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die ablehnende Haltung der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2 deren ureigenem Wunsch entspreche. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass die Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter auf dem Einfluss ihrer Nachbarn beruhe, die - wohl aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - massiv auf die Betroffene eingewirkt hätten und diese bereits zu wirtschaftlichen Verfügungen zu ihrem Vorteil hätten veranlassen wollen.

2.

7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)

8 Gemäß § 1816 Abs. 2 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers im Regelfall zu entsprechen. Ein Ermessen ist dem Gericht dabei nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559 Rn. 8 mwN). Dies gilt nach § 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt. Die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen für die konkrete Betreuerauswahl wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB besonders hervorgehoben. Insbesondere wurde klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23 - FamRZ 2024, 963 Rn. 9 mwN). Für den Fall der Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer, auf die nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage bei der Betreuerauswahl lediglich Rücksicht genommen werden sollte (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB), wird der besonderen Bedeutung des Wunsches des Betroffenen dabei durch die Neuregelung in § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Weise Rechnung getragen, dass das Gericht hieran grundsätzlich gebunden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich die Ablehnung nicht auf die Person des Betreuers bezieht, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

9 Wie der Senat bereits zu § 1618 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden hat, setzt ein Betreuerwunsch dabei weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24 - juris Rn. 10 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 19 mwN). Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für den negativen Betreuerwunsch des Betroffenen iSd § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237).

b)

10 Hieran gemessen kann die Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin keinen Bestand haben.

11 Das Beschwerdegericht hat zwar noch zutreffend erkannt, dass der Wunsch der Betroffenen grundsätzlich bei der Auswahl der Person des Betreuers zu beachten ist und es insoweit weder auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen noch auf deren natürliche Einsichtsfähigkeit ankommt. Soweit es allerdings die Ablehnung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin durch die Betroffene mit der Begründung als unerheblich erachtet, die Ablehnung entspreche nicht dem „ureigenen Wunsch“ der Betroffenen, legt es an das Zustandekommen des Wunsches des Betroffenen einen vom Gesetz nicht aufgestellten Maßstab an und setzt sich damit über den für die Auswahl des Betreuers maßgeblichen ablehnenden Wunsch der Betroffenen hinweg.

3.

12 Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Guhling Günter Nedden-Boeger

Pernice Recknagel

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