XII ZB 365/24
Gegenstand Wirkung der nicht rechtzeitigen Aushändigung eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren
Aktenzeichen
XII ZB 365/24
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
21. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Juli 2024 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juli 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen seiner Unterbringung und seiner Zwangsbehandlung.

2 Der 35-jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen (weitere) Unterbringung bis zum 18. Oktober 2024 und dessen medikamentöse Zwangsbehandlung bis zum 30. August 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen und seines Verfahrenspflegers zurückgewiesen.

3 Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

4 Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - <gco-l-u>XII ZB 197/24</gco-l-u> - FamRZ 2024, 1582 Rn. 5 mwN).

1.

5 Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft ergangen sind, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten vom 18. Juli 2024, auf das sich das Amtsgericht bei seinen Entscheidungen gestützt hat, nicht rechtzeitig übermittelt worden ist und das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.

a)

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - <gco-l-u>XII ZB 417/22</gco-l-u> - FamRZ 2023, 474 Rn. 8 mwN). Den genannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden, weil das Gutachten dem Betroffenen ausweislich des hierüber erstellten Vermerks erst im Anhörungstermin am 19. Juli 2024 ausgehändigt worden ist.

b)

7 Der darin zugleich liegende Mangel der gemäß § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 7 f.) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht hätte absehen dürfen.

2.

8 Auf Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in seinem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben.

9 Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht rechtzeitig bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 17 mwN). Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass den genehmigten Unterbringungsmaßnahmen insgesamt der Makel von rechtswidrigen Grundrechtseingriffen anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 18 mwN).

10 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - gerichtlichen Genehmigungen der Unterbringung und der Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2022 - <gco-l-u>XII ZB 267/21</gco-l-u> - FamRZ 2022, 1132 Rn. 19 mwN und vom 13. Mai 2020 - <gco-l-u>XII ZB 541/19</gco-l-u> - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN).

3.

11 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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                         Krüger                                 Recknagel

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