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Aktenzeichen | XII ZB 18/24 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 18. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Wert: 8.370 €
1 Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweisen sich die Darlegungen vom 2. August 2023 nicht als durch richterlichen Hinweis nachgelassene Ergänzung einer bereits vorliegenden Glaubhaftmachung, sondern als erstmalige Glaubhaftmachung, und sind damit im Sinne des § 130d Abs. 1 Satz 3 ZPO verspätet.
3 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Günter | Nedden-Boeger | Botur | ||
Pernice | Recknagel |