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Aktenzeichen | XII ZB 127/24 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 16. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 4 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Die im Jahr 1940 geborene Betroffene, die an einer altersbedingten fortgeschrittenen Demenz leidet, lebt in einem Seniorenheim zur Dauerpflege. Ihren vier Kindern (Beteiligte zu 1 bis 4) hat sie am 1. November 2019 jeweils eine Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsberechtigung erteilt. Die Kinder sind sich einig, dass das im Eigentum der Betroffenen stehende Hausgrundstück veräußert und der Erlös für die nicht anderweitig abgedeckten Heimkosten eingesetzt werden soll. Über die Umsetzung des Verkaufs des Hauses, in dem die Beteiligte zu 4 noch immer lebt, besteht jedoch zwischen den Kindern Streit. Der Beteiligte zu 1 hat daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Immobilienverkauf“ angeregt.
2 Das Amtsgericht hat für die Betroffene den Beteiligten zu 5 als Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Grundbesitz-/Immobilienangelegenheiten“ sowie als Kontrollbetreuer zur Überwachung der Vollmachtsausübung durch die Beteiligte zu 4 bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen durfte.
4 Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2024 - XII ZB 496/23 - juris Rn. 4 mwN und vom 16. August 2023 - XII ZB 7/23 - juris Rn. 5 mwN).
5 Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene persönlich anhören müssen. Das Amtsgericht hat zwar die Betroffene nach Einholung und Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens in Anwesenheit ihrer Verfahrenspflegerin am 30. August 2023 angehört. Es hat jedoch nach dieser Anhörung am 6. September 2023 die vier Kinder der Betroffenen angehört, ohne die Betroffene hieran zu beteiligen und ohne dieser den Anhörungsvermerk zur Kenntnis zu geben und sie in der Folge erneut anzuhören. Die in der Anhörung vom 6. September 2023 gewonnenen Erkenntnisse über die fehlende Eignung der Beteiligten zu 4 zur Vertretung und zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen sowie über die anhaltenden Differenzen der Kinder hat es zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Diese beruht mithin auf einer Tatsachengrundlage, zu der die Betroffene nicht angehört worden ist, und verletzt die Betroffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
6 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
7 Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eine Verletzung eigener schutzwürdiger Rechte geltend macht oder geltend machen möchte. Dies ist bei der Beteiligten zu 4, die das Rechtsmittel im Interesse der Betroffenen führt (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht der Fall. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 8).
Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice