2 Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
3 Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).
4 Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.