XIII ZB 80/22
XIII ZB 80/22
Aktenzeichen
XIII ZB 80/22
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
23. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. Februar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Januar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel entgegen einer bestandskräftigen Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Deutschland ein. Am 2. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich an. Die Haft wurde am 18. Januar 2022 zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien verlängert. Am 4. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den aus der Haft am 7. Januar 2022 gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab und ordnete die Abschiebung nach Algerien an.

2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2022 die Haft bis zum 8. April 2022 verlängert. Die nach Haftentlassung am 4. April 2022 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter.

II.

3 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.

4 Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe keine fehlerhafte Prognose zur Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer getroffen. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Zwar sei der Rückflug erst für den 4. Mai 2022 vorgesehen gewesen; der Betroffene habe aber - je nach Verfügbarkeit - auf den nächsten freien Rückflug umgebucht werden sollen.

2.

5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Anordnung der Haft war daher rechtswidrig.

a)

6 Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21, juris Rn. 7; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 20). Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 18 mwN).

b)

7 Hier konnte das Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein würde. Die Haftzeit war von Beginn an, also ab dem 2. Januar 2022, zu berechnen, so dass mit Ablauf des 2. April 2022 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war. Es stellt keine Zäsur dar, dass am 18. Januar 2022 eine Zweckänderung der Haft dergestalt eintrat, dass sie nicht mehr der Überstellung nach Frankreich, sondern der Abschiebung nach Algerien diente. Die Haft wurde nahtlos fortgesetzt. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich in Folge des in der Haft gestellten und mit Bescheid vom 4. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Asylantrags die Grundlage für die Ausreisepflicht änderte. Die Sicherungshaft wurde mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 8. April 2022 und damit für einen Zeitraum verlängert, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt.

c)

8 Selbst wenn man aber von einer Zäsur am 18. Januar 2022 ausgehen wollte, war nicht damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der dann bis zum 18. April 2022 dauernden Dreimonatsfrist hätte durchgeführt werden können. Gemäß dem Haftverlängerungsantrag wurde für den Betroffenen ein Flug am 4. Mai 2022 gebucht, wobei versucht werden sollte, einen früheren Flug zu organisieren, sobald die Passersatzpapiere vorliegen. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG die genaueren Umstände erfragen müssen. Dann hätte es erfahren, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Planung davon ausging, dass der frühestmögliche Flug am 4. Mai 2022 stattfinden könne. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Stellungnahme der Bundespolizei vom 5. April 2022. Eine frühere Rückführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn bei einem früheren Flug nachträglich ein Platz frei geworden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, dessen Eintritt allein dem Zufall überlassen geblieben wäre. Darauf kann eine zuverlässige Prognose nicht gestützt werden. Das Amtsgericht hätte daher nicht darauf abstellen dürfen, es seien keine Umstände erkennbar, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstünden.

3.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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