XIII ZB 40/22
XIII ZB 40/22
Aktenzeichen
XIII ZB 40/22
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
07. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.

Kirchhoff     

Roloff     

Picker

Rombach     

Holzinger     

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