XIII ZB 25/21
XIII ZB 25/21
Aktenzeichen
XIII ZB 25/21
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
25. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. April 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2018 als offensichtlich unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Nachdem der Betroffene mehrfach vergeblich zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätsnachweises aufgefordert worden war, tauchte er unter.

2 Mit Beschluss vom 11. März 2021 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 21. Mai 2021 angeordnet. Das Landgericht hat seine Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2021 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die nach Ende der Haft noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet ist.

II.

3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.

4 Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig. Der Haftantrag erweise sich als zulässig, die Haft sei auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt und auch verhältnismäßig gewesen.

2.

5 Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Amtsgerichts leidet im Hinblick auf die Dauer der angeordneten Haft, anders als die Rechtsbeschwerde meint, unter keinem Begründungsmangel.

a)

6 Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Das Gericht hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss es die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN). Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter erlaubt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte - etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel - begründet sein (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanordnung; vgl. auch LG Paderborn, NZWiSt 2021, 366 Rn. 11). Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung; BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, z.Veröff.best. Rn. 16 f.).

b)

7 Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine eigenständige Prüfung nicht stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht lediglich geltend, die Amtsrichterin habe den Antrag der beteiligten Behörde nahezu wortgleich mit nur wenigen Änderungen und die Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung wortwörtlich übernommen. Das rechtfertigt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der nicht konsequent durchgehaltenen Ersetzung einzelner sprachlicher Formulierungen des Haftantrags die Annahme, das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit dem Haftantrag auseinandergesetzt und diesen nicht gewürdigt.

3.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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