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Aktenzeichen | XIII ZB 14/22 |
Gericht | BGH 13. Zivilsenat |
Datum | 24. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die förmliche Beiziehung der Ausländerakte wird nicht durch die Vorlage von Dokumenten daraus entbehrlich, wenn sich bei den übermittelten Unterlagen nicht der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befindet, der die Ausreisepflicht begründet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21 Rn. 9, juris).
Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 5. Juli 2021 den Betroffenen für die Zeit vom 22. Juli bis zum 23. August 2021 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2015 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 29. April 2019 abgelehnt, ebenso eine Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiärer Schutz. Die Abschiebungsandrohung ist nach der Abschlussmitteilung der Ausländerbehörde seit dem 19. Januar 2020 vollziehbar.
2 Der Betroffene wurde bei einer Vorsprache im Sozialamt der Stadt Jülich am 5. Juli 2021 festgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 1. September 2021 angeordnet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Am 23. August 2021 wurde der Betroffene nach Pakistan abgeschoben.
3 Das Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 17. September 2021 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2022 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2021 den Betroffenen für die Zeit vom 22. Juli bis zum 23. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier maßgeblich - ausgeführt, die zulässige Beschwerde, die die Vertrauensperson im eigenen Namen eingelegt habe, sei unbegründet. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Asylanträge seien mit Bescheid vom 29. April 2019 rechtskräftig abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden. Die Haft sei nicht deswegen rechtswidrig, weil nicht dokumentiert sei, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte vorlag. Ein entsprechender Verstoß sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die beteiligte Behörde ihrem Haftantrag eine Zusammenstellung von Durchschriften der wichtigsten Unterlagen der Ausländerakte beigefügt habe. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Auch nach Durchsicht der Ausländerakte sei keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt.
6 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Vertrauensperson ist rechtsbeschwerdebefugt. Sie ist durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung, die allein die Zurückweisung ihres Haftaufhebungsantrags zum Gegenstand hat, formell beschwert. Der Rechtsbeschwerdeberechtigung steht nicht die formelle Rechtskraft der Haftanordnung entgegen. Das Haftaufhebungsverfahren ist ein gegenüber dem Anordnungsverfahren eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 10 mwN).
8 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass das Amtsgericht versäumt hat, die Ausländerakte des Betroffenen beizuziehen.
9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbieten soll zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54, 55). Bei der Frage, ob ein solcher Makel vorliegt, kommt es im Hinblick auf den Zweck der Aktenvorlage, nämlich eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48/21, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21, juris Rn. 6, 9).
10 Es ist davon auszugehen, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen und der Haftanordnung nicht vorlag. Das Landgericht hat zwar offen gelassen, ob es an der Beiziehung oder nur an deren Dokumentation fehlte; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Ausländerakte beigezogen hat oder sie von der beteiligten Behörde zum Anhörungstermin mitgebracht wurde. Eine förmliche Beiziehung ist der Akte nicht zu entnehmen. Das Anhörungsprotokoll enthält keine Hinweise auf eine Vorlage durch den Behördenvertreter. Das Amtsgericht hat sich in seinem Zurückweisungsbeschluss auf die Rüge der Vertrauensperson auch nicht auf die Beiziehung der Ausländerakte berufen, sondern allein auf die mit dem Haftantrag vorgelegten Aktenbestandteile abgestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Ausländerakte vorlag und nur die Dokumentation der Aktenbeiziehung versäumt wurde.
11 Eine Beiziehung der Ausländerakte war vorliegend nicht aufgrund der von der beteiligten Behörde mit dem Haftantrag in Kopie übermittelten Bestandteile aus der Ausländerakte entbehrlich. Bei den übermittelten Unterlagen befindet sich - soweit aus der Verfahrensakte ersichtlich - nicht der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. April 2019, mit dem der Asylantrag abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und die Abschiebung angedroht wurde. Die Vorlage einer Kopie des Bescheids wäre erforderlich gewesen, um eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln.
12 Zwar haben die Haftgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung zu prüfen, weil sie damit in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen würden. Die Haftgerichte müssen aber prüfen, ob nach dem äußeren Tatbestand die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegeben sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, InfAuslR 2020, 446 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Ein zulässiger Haftantrag muss daher nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Ausführungen dazu enthalten, dass und auf welcher Grundlage der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ergibt sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einem vollziehbaren Bescheid, muss auf diesen Bescheid im Antrag ausdrücklich Bezug genommen werden, um dem Haftrichter gegebenenfalls konkrete Nachfragen und eine Überprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Eine Vorlage der Kopie der Entscheidung als Anlage zum Haftantrag ist entbehrlich, wenn sich die Entscheidung in den dem Amtsgericht übermittelten Ausländerakten befindet (BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Weder wurde der Bescheid beigefügt, noch lag die Ausländerakte vor.
13 Es genügte nicht, dass dem Haftantrag die Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 8. Januar 2020, aus der hervorging, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unanfechtbar abgelehnt wurde, und eine Mitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen an die Ausländerbehörde beigefügt waren, wonach die Klage des Betroffenen zum Aktenzeichen 6 K 1450/19.A abgewiesen wurde. Von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung dürfen zwar grundsätzlich sowohl die beteiligte Behörde, als auch das Amtsgericht ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122, Rn. 26; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 65/20, juris Rn. 7). Die Abschlussmitteilung ersetzt daher Feststellungen dazu, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 11). Um den äußeren Tatbestand der Ausreisepflicht selbst überprüfen zu können, bedarf es allerdings der Vorlage einer Kopie des vollziehbaren Bescheids oder der Beiziehung der Ausländerakte, in der sich der Bescheid befindet.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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