V ZR 85/24
V ZR 85/24
Aktenzeichen
V ZR 85/24
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
06. Oktober 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten hinsichtlich „des V. Zivilsenats“ sowie die gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024 gerichtete Anhörungsrüge werden jeweils als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1.

1 Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten, mit dem pauschal eine „Befangenheit des V. Zivilsenats“ geltend gemacht wird, ist eindeutig unzulässig, weil es sich gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2024 - V ZR 16/24, juris Rn. 3 mwN). Diese Entscheidung kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 3 f.).

2.

2 Die als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegende „Einlegung aller in Frage kommender Rechtsmittel“ gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024, mit dem der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Aus ihr ergibt sich bereits kein entscheidungserheblicher Vortrag, den der Senat bei der Ermittlung des Beschwerdewerts unberücksichtigt gelassen haben soll; sie beschränkt sich auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens, das der Senat bei seiner Entscheidung bereits einbezogen hat.

3.

3 Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten vom 23. September 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, weil das Verfahren mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der darauf bezogenen Anhörungsrüge abgeschlossen ist.

4.

4 Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum (§ 319 ZPO) ist nicht veranlasst. Wie sich aus dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts ergibt, ist die Beschwerdeführerin dort als Streithelferin der Beklagten aufgetreten. Die Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten besteht trotz der Mandatsniederlegung fort (§ 87 ZPO).

5.

5 Die Streithelferin der Beklagten kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Brückner                Göbel                Laube

                 Grau                Schmidt

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.