Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
V ZR 82/23
V ZR 82/23
Aktenzeichen
V ZR 82/23
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
27. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2023 (Rechnungsdatum 16. August 2023 / Kassenzeichen 780023131554) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
2Soweit die Klägerin beanstandet, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt, handelt es sich um eine Einwendung, die im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, JurBüro 2020, 376).
3Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Göbel
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.