V ZR 47/23
V ZR 47/23
Aktenzeichen
V ZR 47/23
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
08. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.

a)

2 Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 2.465,11 €, TOP 3a: 500 €, TOP 3b: 1.000 €, TOP 4: 4.225,97 €; TOP 5: [2 x 24,99 € x 48 =] 2.399,04 €; TOP 6: [3.480 € : 5 =] 696 €, TOP 10: 85,35 €, TOP 14: 26,21 €, TOP 15: 77,65 €; TOP 16: 1.000 €, TOP 17: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, zur Veröffentlichung bestimmt).

b)

3 Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren V ZR 126/23 und V ZB 38/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

2.

4 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.

Brückner                          Göbel                              Laube

                      Grau                           Schmidt

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