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Aktenzeichen | V ZR 268/21 |
Gericht | BGH 5. Zivilsenat |
Datum | 21. März 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 590 €.
1 Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), entspricht es gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich - wenn auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Kostenlast - durch die Zahlung der noch streitgegenständlichen Forderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344). Jedenfalls hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn der kaufvertragliche Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 7 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, reduziert sich der Schadensersatzanspruch nicht deshalb, weil der Käufer die Sache - wie hier - in Eigenarbeit wiederherstellt; auf die Reihenfolge von (Eigen-)Wiederherstellung und Schadensersatzverlangen kommt es dabei nicht an. Stellt der Käufer die Sache selbst wieder her, kann der Verkäufer nicht die Rückzahlung bereits gezahlten Schadensersatzes verlangen; ebenso wenig kann er die noch ausstehende Schadensersatzleistung verweigern.
2 Eine Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist nicht veranlasst, weil nur ein geringfügiger Teil der Klageforderung in das Revisionsverfahren gelangt ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist bereits vorab entschieden worden.
Brückner | Göbel | Haberkamp | ||
Hamdorf | Malik |