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V ZR 25/21
GegenstandZivilverfahren: Zuständigkeit des ältesten beisitzenden Richters für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls
Aktenzeichen
V ZR 25/21
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
25. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W. erschienen ist.
Entscheidungsgründe
1Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.
Brückner
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