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V ZR 217/23
V ZR 217/23
Aktenzeichen
V ZR 217/23
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
08. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.
Entscheidungsgründe
1Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Brückner
Göbel
Malik
Grau
Schmidt
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