V ZR 185/22
V ZR 185/22
Aktenzeichen
V ZR 185/22
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
18. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.442,00 € (44.000 € plus 14.364 € plus 9 x 342 € = 3.078 €; vgl. zu Letzterem Senat, Beschluss vom 6. Mai 1960 – V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.).

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 10).

Brückner     

Haberkamp     

Hamdorf

Malik     

Laube     

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