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Aktenzeichen | V ZR 163/24 |
Gericht | BGH 5. Zivilsenat |
Datum | 08. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 41.238 € festgesetzt. Dabei hat er die von den Vorinstanzen angenommenen Einzelwerte der Beschlussanfechtungen (TOP 1.2: 238 €; TOP 2.1: 10.000 €; TOP 2.2: 30.000 €; TOP 2.3: 1.000 €) zugrunde gelegt. Die Beklagte möchte unter Hinweis auf die Bemessung der Beschwer durch den Senat eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 6.238€ bzw. 11.238€ erreichen.
2 Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. In der Sache gibt die Gegenvorstellung aber keinen Anlass, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens herabzusetzen.
3 Die Beklagte übersieht erneut, dass Streitwert und Beschwerdewert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen voneinander zu unterscheiden sind. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 49 GKG. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt das Interesse aller Wohnungseigentümer (einschließlich der Kläger des Beschlussklageverfahrens) an der Entscheidung. Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegende Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers - hier der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - V ZR 52/24, WuM 2025, 127 Rn. 5).
4 Der Senat hat bei der Wertfestsetzung mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass der von den Vorinstanzen festgesetzte Wert das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abbildet (§ 49 GKG). Anhaltspunkte für eine davon abweichende Bewertung zeigt die Beklagte auch mit der Gegenvorstellung nicht auf. Eine Orientierung an dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG kommt, anders als die Beklagte meint, schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau