1 Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter TOP 7 gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzuerlegen.