Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | V ZR 142/25 |
Gericht | BGH 5. Zivilsenat |
Datum | 04. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 12. Februar 2026 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 44.000 € beträgt.
1 Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert auf 44.000 € festzusetzen ist.
2 Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Der auf die Errichtung einer Stützmauer gerichtete Hauptantrag und der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 € gerichtete Hilfsantrag des Klägers wären danach zwar zusammenzurechnen, weil über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie betreffen aber denselben Gegenstand und sind wirtschaftlich identisch, weil die in das Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11 mwN). Auch die von den Beklagten erhobenen Einwände ändern nichts daran, dass nicht beiden jeweils auf Leistung an den Kläger gerichteten Anträgen hätte stattgegeben werden können. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist deshalb, anders als es der Wertfestsetzung des Senats zugrunde liegt, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich. Das ist der Wert des Hauptantrags, der auf 44.000 € festzusetzen ist. In dieser Höhe standen auf der Grundlage des nach dem ersten Ortstermin der Parteien eingeholten Kostenvoranschlags einer Fachfirma die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer im Raum. Der Kostenvoranschlag war Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien, auch wenn diese die veranschlagten Kosten als zu hoch bzw. als unwirtschaftlich erachtet haben. Das steht einer Bewertung des Hauptantrags mit nur 25.000 €, wie sie der Kläger mit der Gegenvorstellung erstrebt, entgegen.
3 Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).
Brückner | Haberkamp | Hamdorf | ||
Malik | Laube |