V ZR 124/25
V ZR 124/25
Aktenzeichen
V ZR 124/25
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
24. April 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz
1.

Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.

2.

Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 5. Juni 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit seiner am Montag, den 12. Dezember 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussanfechtungsklage wendet er sich gegen in der Eigentümerversammlung vom 10. November 2022 gefasste Abrechnungsbeschlüsse. Mit dem Kläger am 23. Dezember 2022 zugegangener Verfügung forderte das Amtsgericht ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Zusammen mit der am 10. Januar 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 5. März 2023 den Streitwert vorläufig auf 640.017 € fest und forderte mit Schreiben vom 7. März 2023 den entsprechenden Kostenvorschuss bei dem Kläger an. Nach Durchführung eines gegen die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gerichteten Beschwerdeverfahrens zahlte der Kläger den nach dem von dem Beschwerdegericht vorläufig auf 63.000 € festgesetzten Streitwert berechneten Kostenvorschuss ein. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19. Oktober 2023. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe
I.

2 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einmonatige Anfechtungsfrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt. Da die am 19. Oktober 2023 erfolgte Zustellung der Klageschrift nicht mehr als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO angesehen werden könne, wirke die Zustellung nicht auf den Tag der Einreichung der Klage am 12. Dezember 2022 zurück. Eine Rückwirkung der Zustellung komme nicht in Betracht, wenn die Partei durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf beigetragen habe. Der Kläger habe bis zur Einlegung der Beschwerde den Zustellprozess in einer ihm zurechenbaren Weise um 17 Tage verzögert. Hiervon entfielen sieben Tage auf die verspätete Beantwortung der Streitwertanfrage des Amtsgerichts. Unter Berücksichtigung der Feiertage wäre eine Erfüllung der einfach gelagerten Auflage bis zum 3. Januar 2023 zu erwarten gewesen. Tatsächlich habe der Kläger die notwendigen Anlagen erst am 10. Januar 2023 bei Gericht eingereicht. Eine weitere zurechenbare Verzögerung von zehn Tagen sei dadurch entstanden, dass der Kläger trotz ausbleibender Vorschussanforderung untätig geblieben sei. Bleibe eine Vorschussanforderung aus, müsse sich der Kläger spätestens nach Ablauf von sechs Wochen bei dem Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen. Dementsprechend hätte der Kläger spätestens am 21. Februar 2023 bei dem Amtsgericht nach dem Sachstand fragen müssen, anstatt den Erlass des Streitwertbeschlusses am 5. März 2023 abzuwarten. Von einer Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgesehen. Schließlich habe der Kläger auch keine zur Nichtigkeit der Beschlüsse führenden Gründe vorgebracht.

II.

3 Die Revision hat keinen Erfolg.

1.

4 Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kläger die materielle Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt hat und deshalb mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist. Denn die Zustellung der Klageschrift am 19. Oktober 2023 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 10. November 2022. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei auch nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Zustellung nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurückwirke, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a)

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal „demnächst“ (nur) erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 6; Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9).

b)

6 Gemessen daran ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ bewirkt worden ist, weil eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen vorliegt.

aa)

7 Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dem Kläger sei im Zusammenhang mit der ihm am 23. Dezember 2022 zugegangenen Streitwertanfrage des Amtsgerichts mit der Auflage, binnen einer Woche zu dem Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen, eine Verzögerung von sieben Tagen zuzurechnen.

(1)

8 Die Zeit, die die Partei zur Beantwortung einer gerichtlichen Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötigt, kann zwar nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden. Ihr zuzurechnen ist allerdings eine Verzögerung, die dadurch eintritt, dass sie die Streitwertanfrage nicht zügig beantwortet (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 131/15, NJW-RR 2016, 650 Rn. 13; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074 [juris Rn. 11]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger die Streitwertanfrage des Amtsgerichts am 23. Dezember 2022 zugegangen. Da auch bei einem - wie hier - einfach gelagerten Sachverhalt für die Beantwortung einer Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht bei der gebotenen zügigen Bearbeitung - entsprechend der gerichtlich gesetzten Frist - ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 131/15, aaO), kann dem Kläger frühestens die ab dem 31. Dezember 2022 eingetretene Verzögerung zugerechnet werden. Tatsächlich hat der Kläger die gerichtliche Anfrage erst mit seiner am 10. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung beantwortet.

(2)

9 Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist danach die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, im Zusammenhang mit der Beantwortung der Streitwertanfrage sei dem Kläger im Zeitraum zwischen deren Zugang am 23. Dezember 2022 und ihrer Erledigung am 10. Januar 2023 unter Berücksichtigung der Feiertage eine vorwerfbare Zustellungsverzögerung von sieben Tagen zuzurechnen. Selbst wenn man mit der Revision annähme, das Berufungsgericht habe von seinem rechtlichen Standpunkt aus dem Kläger eine Verzögerung von einem Tag zu viel zugerechnet, wäre das nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere, dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen eingetreten ist (hierzu nachfolgend unter Rn. 14 ff.), so dass sich die insgesamt dem Kläger zurechenbare Verzögerung selbst bei einer lediglich um sechs Tage schuldhaft verzögerten Beantwortung der gerichtlichen Anfrage nicht innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen hält.

(3)

10 Anders als die Revision meint, ist die Streitwertanfrage des Amtsgerichts rechtmäßig ergangen und hat den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Die verzögerte Beantwortung ist daher dem Kläger zuzurechnen.

(a)

11 Zutreffend ist zwar, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, wenn - wie hier (§ 3 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG) - die Gebühren mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig festsetzt, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Durch die vorläufige Wertfestsetzung wird sichergestellt, dass der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11, GRUR 2013, 539 Rn. 11). Das Gesetz verzichtet dabei auf das Erfordernis einer Anhörung der Parteien, um zusätzlichen Aufwand für das Gericht zu vermeiden, und weil der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der endgültigen Festsetzung ohnehin gewahrt wird (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 63 f.). Das führt allerdings nicht dazu, dass es dem Gericht verwehrt ist, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Der Verzicht hat rein prozessökonomische Gründe. Damit die Wertfestsetzung als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Gebühren dienen kann, ist eine zumindest ungefähre Bewertung des Werts des Streitgegenstands erforderlich. Das Gericht darf daher dem Kläger jedenfalls bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift (§ 61 Satz 1 GKG) aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festsetzt (vgl. BeckOK KostR/Jäckel, GKG [1.3.2026] § 63 Rn. 9; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rn. 2;Toussaint/Toussaint, GKG, 56. Aufl., § 63 Rn. 20).

(b)

12 Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht dem Kläger verfahrensfehlerfrei aufgegeben, zum Streitwert ergänzend vorzutragen. Ohne den aus dem Klageantrag nicht ersichtlichen Beschlussinhalt konnte das Amtsgericht das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung auch nicht im Wege einer Schätzung bewerten. Die Nachfrage des Amtsgerichts war zudem nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Streitwert in der Klageschrift mit „vorläufig 30.000 €“ beziffert hat. Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt die Wertfestsetzung nicht; sie hat nur den Charakter einer Anregung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11, GRUR 2013, 539 Rn. 11) und musste von dem Amtsgericht - anders als die Revision meint - daher nicht übernommen werden. Ebenso wenig steht dem die in § 45 Satz 1 WEG enthaltene Regelung zu den Fristen für die Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage entgegen. Zur Wahrung der Klagefrist genügt es zwar, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 7). Das Amtsgericht hat aber von dem Kläger keine Angaben gefordert, die erst in der Klagebegründung darzulegen sind, sondern nur eine Ergänzung der Wertangabe nach § 61 Satz 1 GVG, die es zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts nach Maßgabe des § 49 GKG benötigte. Für das danach zu bewertende Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung ist der konkrete Gegenstand des angefochtenen Beschlusses maßgeblich (vgl. LG München I, ZMR 2024, 885, 886).

(4)

13 Die verspätete Beantwortung der rechtmäßig ergangenen Streitwertanfrage des Amtsgerichts beruht entgegen der Auffassung der Revision auf einer dem Kläger zurechenbaren Nachlässigkeit. Das Amtsgericht hatte ihm eine Frist von einer Woche für die Beantwortung der Anfrage gesetzt. Daher war auch für den erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar, wie viel Zeit ihm für die Beantwortung der Streitwertanfrage zur Verfügung stand. Die Nachfrage des Klägers vom 27. Dezember 2022 bei Gericht, welchem Verfahren das Aktenzeichen der Streitwertanfrage zuzuordnen sei, hat das Berufungsgericht schließlich in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei als schuldhafte Zustellungsverzögerung gewertet.

bb)

14 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht dem Kläger in dem Zeitraum zwischen der Beantwortung der Streitwertanfrage am 10. Januar 2023 und dem Erlass des Streitwertbeschlusses am 5. März 2023 eine weitere vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen zurechnet, weil er sich nicht bei dem Amtsgericht nach dem Sachstand der Kostenanforderung erkundigt hat.

(1)

15 Grundsätzlich kann der Kläger zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Obliegenheit der Partei zur Nachfrage innerhalb angemessener Zeit (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13 mwN). Hat die Partei aber alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2022 - V ZR 165/21, NJW-RR 2022, 1167 Rn. 6 f. mwN). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden.

(2)

16 Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 10 ff.) meint, die Frist für eine Nachfrage betrage ein Jahr nach dem Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage, trifft dies jedenfalls nicht zu. Die Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß § 167 ZPO soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Entsprechend diesem Zweck ist die Norm so auszulegen, dass der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nach Möglichkeit gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, NJW 2010, 856 Rn. 12). Deshalb ist der Kläger nur dann im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, aaO Rn. 6). Bei der Erhebung einer Anfechtungsklage gilt insoweit eine Besonderheit, weil der Senat eine Obliegenheit zu einer Sachstandsanfrage bei Zustellungsverzögerungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer herleitet, obwohl der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, aaO Rn. 11 ff.). Demgegenüber hatte der Kläger hier den Gerichtskostenvorschuss bis zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung noch nicht eingezahlt. Die Zustellungsverzögerung lag somit nicht außerhalb seines Einflussbereichs, denn die Zustellung ist als Bedingung der Fristwahrung auch eine Angelegenheit des Klägers. Der Kläger durfte mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Daher wäre mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 363 [juris Rn. 10]) eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen. Denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76, aaO).

(3)

17 Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471 [juris Rn.11]). Bisweilen wird auch angenommen, dass dem Kläger eine derartige Erkundigungspflicht grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 [juris Rn. 14]), von fünf Wochen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 18) oder - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von sechs Wochen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 16) erwächst, nachdem er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Jedenfalls ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum wird in der Regel unangemessen sein.

(4)

18 Wie lange genau der Kläger einer Zahlungsaufforderung entgegensehen darf, ohne bei dem Gericht Erkundigungen einzuholen, bedarf aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Annahme einer Erkundigungspflicht spätestens nach sechs Wochen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dem Kläger sei in dem Zeitraum ab dem 22. Februar 2023 eine Verzögerung von zehn Tagen zuzurechnen.

(a)

19 Die auf der unterlassenen Nachfrage nach dem Sachstand beruhende Verzögerung begann mit der am 10. Januar 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beantwortung der Streitwertanfrage durch den Kläger. Von da an verfügte das Amtsgericht über die für die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts und die Berechnung der Gerichtskosten notwendigen Angaben, so dass der Kläger erwarten durfte, dass ihm die Gerichtskostenrechnung übersandt wird. Bei Zugrundelegung einer Nachfrageobliegenheit binnen sechs Wochen hätte er sich spätestens am 21. Februar 2023 bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Zahlungsaufforderung erkundigen müssen. Anders als die Revision meint, sind bei der Berechnung der dem Zustellungsbetreiber zuzurechnenden Verzögerung Wochenenden und sonstige Feiertage, die in den Zeitraum von sechs Wochen fallen, nicht heraus- und dem Ende der Zeitspanne hinzuzurechnen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre entgegenstehende Ansicht auf das Urteil des Senats vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9). Der Senat hat dort entschieden, dass von einer Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Sorge zu tragen, weil an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Das kann nicht auf die Bestimmung des Zeitraums übertragen werden, in dem sich die Partei bei Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen muss. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden entsteht insoweit erst gegen Ende der Zeitspanne, während die Einzahlung des Vorschusses im Prinzip sogleich, jedenfalls aber innerhalb des Zeitfensters zu erfolgen hat. Anders als die Vorschusszahlung ist die Erkundigung nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die daraus resultieren, dass Wochenenden und Feiertage keine Bankarbeitstage sind. Jedenfalls ein sechswöchiger Zeitraum reicht für die Nachfrage bei Gericht nach der ausgebliebenen Gerichtskostenrechnung aus.

(b)

20 Seiner Nachfrageobliegenheit ist der Kläger bis zu der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes am 5. März 2023 nicht nachgekommen. Dass das Berufungsgericht dem Kläger insoweit eine Zustellungsverzögerung von zehn Tagen zurechnet, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

(c)

21 Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass bei dem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Kläger keine geringeren Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit zu stellen sind. Auch der anwaltlich nicht vertretenen Partei, der die Fristwahrung obliegt, sind die Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, zu welchen sie durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten beigetragen hat. Denn dann überwiegen regelmäßig nicht die Interessen des Zustellungsbetreibers gegenüber den Belangen des Zustelladressaten. Zur Vermeidung prozessualer Nachteile muss der Kläger sich mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut machen.

(5)

22 Der Einwand der Revision, eine Nachfrage durch den Kläger bei dem Amtsgericht hätte nicht zu einem früheren Erlass des Streitwertbeschlusses geführt, da das Amtsgericht auch im Übrigen das Verfahren nur verzögert betrieben habe, greift nicht durch. Die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruht auf Spekulation.

cc)

23 Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die Streitwertanfrage des Amtsgerichts ist - wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben Rn. 10 ff.) - verfahrensfehlerfrei ergangen.

2.

24 Das Berufungsgericht sieht auch richtig, dass trotz Versäumung der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 21 mwN). Nichtigkeitsgründe sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

III.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner    

Göbel    

Hamdorf

Malik    

Grau    

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