V ZR 115/25
V ZR 115/25
Aktenzeichen
V ZR 115/25
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
19. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 9. Zivilsenat - vom 2. Juni 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320.000 €.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einwendungen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts sind zwar grundsätzlich nur die im Zeitpunkt seiner Vornahme herrschenden Wertanschauungen. Anders ist es aber, wie der Senat im Hinblick auf den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB bereits entschieden hat, wenn ein Verkäufer - wie hier - ein wirksames und vollständiges Vertragsangebot mit einer längeren Bindungsfrist abgegeben hat. Als Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Wuchers ist dann - wie das Landgericht zutreffend annimmt - der Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots maßgebend, nicht derjenige der Annahme (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1966 - V ZR 62/64, WM 1966, 585, 589). Da die in § 138 Abs. 2 BGB bezeichneten Regelbeispiele der Konkretisierung der Generalklausel in § 138 Abs. 1 BGB dienen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland [1.2.2026], § 138 Rn. 41), gilt dieser Zeitpunkt ebenfalls für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Länge der Bindungsfrist spielt diesbezüglich keine Rolle. Nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Wertverhältnis der versprochenen Leistungen bei Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags unauffällig.

2.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1.320.000 € festgesetzt; dabei ist der für den Wert des Feststellungsantrags maßgebliche Verkehrswert des Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 3) mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse mit den Vorinstanzen anhand des vereinbarten Kaufpreises mit 1.200.000 € bemessen worden.

3.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Brückner                         Göbel                         Hamdorf

Malik Grau

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