V ZB 38/24
V ZB 38/24
Aktenzeichen
V ZB 38/24
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
17. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1     Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Brückner                      Göbel                      Haberkamp

                  Laube                     Grau

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