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Aktenzeichen | V ZB 14/24 |
Gericht | BGH 5. Zivilsenat |
Datum | 05. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge des Schuldners vom 27. Mai 2024 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen.
1 Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZR 69/19, juris Rn. 2).
2 Das Ablehnungsgesuch des Schuldners konnte zwar von diesem persönlich angebracht werden (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Es ist aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, denn es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
3 Der als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Aufhebungsantrag des Schuldners ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie dem Anwaltszwang unterliegt und nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZB 69/19, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10). Entsprechendes galt für das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel; dieses war darüber hinaus aber schon nicht statthaft und ist bereits deshalb als unzulässig verworfen worden.
4 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Brückner | Haberkamp | Hamdorf | ||
Malik | Schmidt |