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V ZA 13/22
V ZA 13/22
Aktenzeichen
V ZA 13/22
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
13. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Beschwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen anhand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden.
Brückner
Göbel
Haberkamp
Laube
Grau
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