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Aktenzeichen | V B 98/25 |
Gericht | BFH 5. Senat |
Datum | 12. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
NV: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist jedenfalls auf an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.08.2025 - 9 K 2082/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche, klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.01.2026 - II B 50/25, BStBl II 2026, 301, Rz 8; vom 28.11.2025 - X B 33/25, BFH/NV 2026, 127, Rz 13, jeweils m.w.N.).
4 Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur auf den Kommissionär oder jeden anderen Absatzmittler von Eintrittsberechtigungen zu umsatzsteuerrechtlich durch den ermäßigten Steuersatz privilegierten Veranstaltungen anwendbar ist, wenn dieser Absatzmittler dem Endkunden ausschließlich den Ticketpreis sowie eine gesondert ausgewiesene Vorverkaufs- bzw. Servicegebühr berechnet.
5 Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ein Vermittler ist, der gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätig wurde, und die Tickets im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter verkaufte, so dass er daher seine Leistungen nicht gegenüber den Ticketkäufern erbrachte, stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr geklärt werden soll, ob ein gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätiger Vermittler auf seine Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG den ermäßigten Steuersatz anwenden darf.
6 Insoweit fehlt es an --für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74/24, BFH/NV 2026, 144)-- Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
7 Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, weshalb es sich bei einer gegenüber einem Veranstalter erbrachten Leistung um die Gewährung einer Eintrittsberechtigung handeln soll, wenn es sich bei dieser Gestattungsleistung bereits nach dem Wortsinn von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG um eine an den Erwerber dieser Berechtigung erbrachten Leistung handeln muss.
8 Weiter folgt bereits aus dem BFH-Urteil vom 03.11.2011 - V R 16/09 (BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Leitsatz 1), dass ein Veranstalter, der das Entgelt für Eintrittsberechtigungen um die Kosten eines vom ihm beauftragten Vermittlers erhöht, die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf das gesamte Entgelt und damit auch auf den Erhöhungsbetrag anwenden kann. Da der Veranstalter aus der von ihm vom Vermittler bezogenen Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Steuersatzermäßigung auf das Veranstaltungsentgelt nicht zu der vom Kläger befürchteten Verfehlung des Normzwecks von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommen, wenn die an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistung dem Regelsteuersatz unterliegt, wobei zudem die Finanzverwaltung ebendies aus dem vorstehenden BFH-Urteil ableitet (Abschn. 12.5. Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
9 Schließlich lässt die Beschwerde das Schrifttum, das eine Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf gegenüber dem Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen verneint (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33; ebenso Moldan in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 12 Rz 18, 77; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 389) außer Betracht.
10 Dabei fehlt auch ein Eingehen auf die --möglicherweise für die Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beachtlichen-- Art. 33 Abs. 2 und Art. 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung; Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 77, 1). Danach gehören zu den mit der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (unter anderem auf dem Gebiet der Kultur oder der Künste) zusammenhängenden Dienstleistungen nicht bloße Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten. Zwar betreffen diese Regelungen unmittelbar nur den Ort der Leistung. Im Schrifttum wird aber die Auffassung vertreten (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33), dass sie auch für die Bestimmung des Umfangs der Steuersatzermäßigung von Bedeutung seien. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
11 Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat nicht, was dazu erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2024 - V B 15/23, BFH/NV 2024, 1424, Rz 14; vom 12.07.2023 - XI B 1/23, BFH/NV 2023, 1201, Rz 13), abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird; außerdem ist nicht dargelegt, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der angeblichen Divergenzentscheidung.
12 Der als Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungs- und Hinweispflicht des § 76 FGO liegt nicht vor.
13 Nicht hinreichend dargelegt ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
14 Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (BFH-Beschlüsse vom 29.08.2024 - V B 35/23, BFH/NV 2024, 1363, Rz 6; vom 19.01.2026 - V B 56/24, BFH/NV 2026, 471, Rz 19).
15 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht nicht.
16 Es fehlt bereits die genaue Angabe, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchen zu erhebenden Beweisen für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten. Der Kläger benennt weder konkrete Beweismittel noch die sich daraus ergebenden Tatsachen mit hinreichender Deutlichkeit. Vielmehr beschränkt er sich auf die schlichte Behauptung, die im Rahmen seiner unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche (Ticketverkauf in einer Lottoannahmestelle, online und an einen Großabnehmer) ausgestellten Rechnungen unterschieden sich.
17 Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.
18 Die Beschwerde meint, das FG hätte seiner Hinweispflicht genügt, wenn es den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass es auf die zivilrechtliche Bewertung und Unterscheidung hinsichtlich Vermittlung, Kommission und Eigenhandel ankomme und es seine Entscheidung auf die Bewertung der Rechnungen aus der Betriebsprüfungsakte stützen werde, wenn der Kläger nicht darlege, dass die streitgegenständlichen Umsätze nicht auch in anderer Form abgerechnet beziehungsweise dokumentiert wurden. Dies sei nicht geschehen.
19 Für einen solchen Hinweis bestand kein Anlass. Der Kläger hatte in der Klagebegründung selbst angegeben, dass der Verkauf von Tickets "im Namen und auf Rechnung von Konzertveranstaltern" erfolge. Im Übrigen war die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz nur auf Eigenhändler oder auch auf Vermittler angewendet werden kann, der einzige Streitpunkt und im Verfahren mehrfach angesprochen worden. Auf den Umstand, dass das FG der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) folgen könnte, musste der Kläger daher nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 15); denn auf rechtliche Umstände, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 18). Der fachkundig vertretene Beteiligte hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2014 - XI B 133/13, BFH/NV 2014, 1560, Rz 19).
20 Mangels durchgreifender Verfahrensrügen kommt es auch nicht in Betracht, die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf andere Fallkonstellationen als vom FG festgestellt zu beziehen.
21 Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.